MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein

MERKBLATT AUSWERTUNGSMASSNAHMEN Verleih und Vertrieb

1| WOFÜR STEHEN FÖRDERMITTEL ZUR VERFÜGUNG?

  • nach den Richtlinien der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein (Ziffer B|4.2) können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen gefördert werden
  • die MOIN Filmförderung entscheidet über Förderanträge in unterschiedlichen Gremien. Das für Ihr Projekt zuständige Gremium sowie die jeweiligen Einreichtermine entnehmen Sie bitte der Übersicht auf unserer Internetseite. Die Zuordnung erfolgt über die Herstellungskosten des Films, nicht über die Kosten der Auswertungsmaßnahme.

2 | ART DER FÖRDERUNG UND FÖRDERHÖCHSTGRENZE

Die Förderung erfolgt in Form eines erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehens. Die Förderhöchstgrenze beträgt 200.000 EUR und soll 50% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen. Ausnahmen entsprechend Art. 54 Ziffer 7 AGVO sind zulässig.

3| ANTRAGSBERECHTIGUNG

Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, die im Besitz entsprechender Verwertungsrechte sind. In Einzelfällen sind auch Produzent*innen antragsberechtigt, die im Besitz der Verwertungsrechte sind und darstellen können, dass eine professionelle Auswertung ihres Films erfolgt.

4| ANTRAGSVERFAHREN

  • vor der Antragstellung ist ein Informationsgespräch mit der/dem zuständigen Förderreferent*innen bei der MOIN Filmförderung unbedingte Voraussetzung. Grundsätzlich sollen diese Gespräche bis 14 Tage vor Antragstermin stattgefunden haben
  • Anträge werden online gestellt und müssen spätestens am Tag der Einreichung bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein
  • Sie erhalten Ihre Zugangsdaten nach dem Beratungsgespräch von den zuständigen Förderreferent*innen der MOIN Filmförderung
  • die im Antrag gemachten Angaben sind wesentlich für eine Förderung und deshalb verbindlich. Abweichungen in der Umsetzung der Maßnahme bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der MOIN Filmförderung und führen andernfalls u.U. zu einer Rücknahme der Förderung
  • Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet
  • ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht
  • durch die Förderung einer Maßnahme wird kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen erworben
  • die im Zusageschreiben festgelegten Bedingungen sind bindend. Abweichungen hiervon müssen schriftlich beantragt und von der MOIN FILMFÖRDERUNG genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen können zur Rücknahme der Förderzusage bzw. Kürzung der in Aussicht gestellten Förderung führen
  • die/der Antragsteller*in hat keinen Anspruch auf Rückgabe von Antragsunterlagen.

5| ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE ANGABEN BEI ANTRAGSTELLUNG

  • Sichtungslink (in der digitalen Antragsdatenbank; der Zugriff muss mindestens bis zum Sitzungstermin gewährleistet sein)
  • Angaben zum Verleih-/Vertriebsvertrag bzw. Nachweis über den Besitz der Verwertungsrechte (inkl. Vertragsdatum, Vertragspartner, Lizenzgebiet, Lizenzzeit, Erlösverteilung/Spesensätze gem. Filmförderungsgesetz (FFG), Erlöskorridore Produzent*innen, ggf. Minimumgarantie, und Sperrfristen)
  • nationales und ggf. internationales Auswertungs- und/oder Marketingkonzept
  • einseitige Kostenzusammenfassung mit Übersicht zu den Regionaleffekten (jeweils gesondert für Hamburg und Schleswig-Holstein). Außerdem sind Effekte gesondert auszuweisen, die in anderen Bundesländern zu erbringen sind. Eine detaillierte Übersicht der anerkennungsfähigen Verleihvorkosten ist im FFG (Kapitel 8 §116-§117) zu finden. Die Kalkulation davon abweichender Kosten bedarf eines schriftlich begründeten Antrags
  • Finanzierungsplan. Der Stand der Finanzierung muss ersichtlich sein. Bei entscheidenden Veränderungen bis zur Förderentscheidung ist der*die zuständige Förderreferent*in zu informieren.
  • einseitiger Rückflussplan (mit Angabe des Break-even-Points).

6| SONSTIGE VORGABEN

  • bei Antragstellung ist die ökologisch nachhaltige Durchführung der Maßnahme zu bestätigen
  • mindestens 150 % der Fördersumme sollen in der Förderregion ausgegeben werden
  • die Kalkulation muss branchenüblich gegliedert sein und alle notwendigen Kostenpositionen enthalten
  • Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen und werden im Rahmen des Verwendungsnachweises nur in kalkulierter Höhe anerkannt
  • die Kostenangaben müssen projektbezogen sein und sich an üblichen Marktpreisen orientieren
  • den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung entsprechend des FFG ist Rechnung zu tragen
  • alle Geldbeträge müssen in Euro ausgewiesen sein
  • die Kosten müssen netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer angesetzt sein
  • mit der Maßnahme darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein. Dementsprechend darf die Kalkulation nur Kostenpositionen enthalten, für die bis zum Tag der Antragstellung keine Leistungen erbracht oder beauftragt wurden und keine Rechnungen vorliegen
  • ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Förderreferent*in schriftlich (per Mail) gestellt werden
  • Finanzierungskosten gegenüber verbundenen Unternehmen werden nicht anerkannt
  • im Falle einer Förderung werden die Kalkulation, Finanzierung, Schlussabrechnung sowie die Erlösmitteilungen im Auftrag und auf Rechnung der Förderempfänger*innen von einer filmkundigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die dafür anfallenden Prüfungsgebühren entnehmen sie bitte der Gebührentabelle (siehe Downloadbereich). Sie sind in die Kalkulation für die Maßnahme aufzunehmen
  • bitte beachten Sie, dass eine barrierefreie Endfassung für programmfüllende Filme, deren Finanzierung Fördermittel der Filmförderungsanstalt (FFA) beinhaltet, zwingend vorgeschrieben ist. Für alle geförderte Filme sollen daherbarrierefreie Fassungen erstellt werden. Die MOIN Filmförderung erkennt entsprechende Kosten im Rahmen der Kalkulation und Endabrechnung an
  • der Finanzierungsplan muss die Summe der kalkulierten Kosten exakt abdecken
  • wenn für die Maßnahme eine Förderung von anderen Institutionen beantragt oder bereits gewährt wurde, muss dies angegeben werden
  • die Antragsteller*innen haben einen der Maßnahme angemessenen Eigenanteil zu erbringen, der sich ausschließlich aus Barmitteln und Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung zusammensetzt
  • soweit Minimumgarantien aus öffentlichen Fördermitteln finanziert sind, ist dies anzugeben. Sie werden nicht als vorrangig rückführbarer Eigenanteil anerkannt
  • bezüglich möglicher Sperrfristen gelten für die Auswertung geförderter Kinofilme die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG). Über Ausnahmen, die des schriftlichen Antrags bedürfen, entscheidet die Geschäftsführung.

7| PRÜFUNG VON UNTERLAGEN UND AUSZAHLUNG

  • nach Förderzusage werden durch die MOIN Filmförderung aktuelle, für die Vertragsschließung relevante Unterlagen nachgefordert
  • nach Schließung der Gesamtfinanzierung werden die Unterlagen an eine von der MOIN Filmförderung mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weitergegeben
  • die Prüfungsgebühren werden (zzgl. MwSt.) von den Fördermitteln einbehalten und direkt an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt (siehe Gebührentabelle im Downloadbereich)
  • das Darlehen wird bedarfsgerecht ausgezahlt, in der Regel in zwei Raten: die erste Rate (80 %) bei Vertragsschluss und Nachweis der geschlossenen Finanzierung, die zweite Rate (20 %) nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme.

8| TILGUNG VON ERFOLGSBEDINGT RÜCKZAHLBAREN DARLEHEN

  • die Tilgungslaufzeit des Darlehens wird projektbezogen geregelt. Sie dauert fünf Jahre nach Kinostart an. Die Dauer der Tilgungsverpflichtung verlängert sich, wenn mit anderen Förderungen längere Darlehenslaufzeiten vereinbartwurden oder das Filmprojekt auf eine längere Auswertungsdauer angelegt ist
  • sind neben der MOIN Filmförderung weitere Filmförderinstitutionen an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt, werden die Tilgungsbeträge je nach Beteiligung unter den Förderern aufgeteilt (pari passu)
  • das Darlehen ist aus allen, den Antragsteller*innen zufließenden Erlösen, nach vorrangiger Rückführung der eingesetzten Eigenmittel, Vorkosten, Verleihgarantien und Spesen pari passu zu tilgen
  • Erlöskorridore für die Produzent*innen werden bis zu einer Höhe von 15% anerkannt
  • zurückgezahlte Beträge können für ein nächstes Filmprojekt oder für eine sonstige Maßnahme im Rahmen der Richtlinien der MOIN Filmförderung erneut beantragt werden (Referenzmittel). Diese Mittel sind gebunden an die Darlehensnehmer*innen und stehen diesen zwei Jahre, nachdem der erste Anspruch der MOIN FILMFÖRDERUNG auf Tilgung entstanden ist, auf Antrag zur Verfügung. Entsprechende Anträge können laufend gestellt werden. Sie werden von der Geschäftsführung entschieden.

9| NACH DER FÖRDERZUSAGE ZU BEACHTEN

  • Förderzusagen gelten für einen befristeten Zeitraum, der in der Zusage verbindlich festgelegt wird. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung schriftlich gestellt werden
  • es sind unaufgefordert und vor Starttermin zwei Belegexemplare der Filmplakate in DIN A1 einzureichen
  • zur Premiere und zum Kinostarttermin wird MOIN unaufgefordert informiert sowie u.a. Pressematerialien abgestimmt
  • für alle geförderten Verleih- und Vertriebsmaßnahmen ist der Nachweis über die Archivierung einer Filmkopie beim Bundesarchiv/bei der Kinemathek Hamburg und die Hinterlegung einer DVD/hochaufgelösten mp4-Datei auf USB-Stick in der Vertriebsfassung bei der MOIN Filmförderung obligatorisch
  • auf allen die geförderte Maßnahme betreffenden Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die Förderung der MOIN Filmförderung hinzuweisen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen zur Nennungsverpflichtung.

10| BEI WEITEREN FRAGEN

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die/den zuständige/n Förderreferent*in. Bei Fragen zum Fördervertrag und zur Abwicklung wenden Sie sich bitte direkt an die/den zuständige/n Mitarbeiter*in der Vertragsabteilung.

Stand: Januar 2025