MERKBLATT FERTIGSTELLUNG Programmfüllende Kinofilme
1| WOFÜR STEHEN FÖRDERMITTEL ZUR VERFÜGUNG?
- nach den Richtlinien der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein (Ziffer B|2.15) kann in begründeten Ausnahmefällen für die Fertigstellung von programmfüllenden Kinofilmen Förderung beantragt werden. Dies gilt lediglich für Projekte, die im Rahmen der Produktion nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden
- die MOIN Filmförderung entscheidet über Förderanträge in unterschiedlichen Gremien. Das für Ihr Projekt zuständige Gremium sowie die jeweiligen Einreichtermine entnehmen Sie bitte der Übersicht auf unserer Internetseite.
2| ART DER FÖRDERUNG
Die Förderung erfolgt in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen.
3| ANTRAGSBERECHTIGUNG
Anträge können von Produzent*innen gestellt werden, oder von Regisseur*innen, die
den beantragten Film selbst produzieren.
4| ANTRAGSVERFAHREN
- vor der Antragstellung ist ein Informationsgespräch mit der/dem zuständigen Förderungsreferent*in bei der MOIN Filmförderung unbedingte Voraussetzung. Grundsätzlich sollen diese Gespräche bis 14 Tage vor Antragstermin stattgefunden haben
- Anträge werden online gestellt und müssen spätestens am Tag der Einreichung bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein
- sie erhalten Ihre Zugangsdaten nach dem Beratungsgespräch von den zuständigen Förderreferent*innen der MOIN Filmförderung
- der digital gestellte Antrag muss in einfacher Form ausgedruckt und rechtsgültig unterschrieben innerhalb von drei Werktagen eingereicht werden. Details dazu erhalten Sie online im Rahmen der digitalen Bearbeitung Ihres Antrages
- die im Antrag gemachten Angaben sind wesentlich für eine Förderung und deshalb verbindlich. Abweichungen in der Umsetzung der Maßnahme bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der MOIN Filmförderung und führen andernfalls u.U. zu einer Rücknahme der Förderung
- Förderungsentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet
- ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht
- durch die Förderung einer Maßnahme wird kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen erworben
- die im Zusageschreiben festgelegten Bedingungen sind bindend. Abweichungen hiervon müssen schriftlich beantragt und von der MOIN Filmförderung genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen können zur Rücknahme der Förderzusage bzw. Kürzung der in Aussicht gestellten Förderung führen
- die/der Antragsteller*in hat keinen Anspruch auf Rückgabe von Antragsunterlagen.
5| ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE ANGABEN BEI ANTRAGSTELLUNG
- Rohschnitt des Films (Sichtungslink in der digitalen Antragsdatenbank; der Zugriff muss mindestens bis zum Sitzungstermin gewährleistet sein)
- Inhaltsangabe (max. 5000 Zeichen in der Antragsdatenbank)
- Nachweis eines relevanten Auswertungsinteresses (Verleih, Kino oder Festivals)
- aussagekräftige Begründung, weshalb durch die beantragte Maßnahme bessere Auswertungsergebnisse erwartet werden (max. einseitig)
- max. einseitiges nationales und internationales Auswertungskonzept (inkl. Angaben zur Relevanz/Zielgruppe, Alleinstellungsmerkmal, Festivalstrategie)
- Angaben über den Erwerb der Verfilmungs- und Auswertungsrechte an Stoff, Buch und Titel (in der Antragsdatenbank)
- Angaben zu den entsprechenden Vereinbarungen mit den Koproduzent*innen mit Angaben zu den Vertragspartnern, Rechteaufteilung, Finanzierungsanteile, Zuständigkeiten sowie Erlösaufteilung (in der Antragsdatenbank)
- Stab- und Besetzungsliste für die wichtigsten Positionen mit Angabe zum steuerlich relevanten Wohnsitz sowie eine Stab- und Besetzungsliste mit den vorgesehenen Mitarbeiter*innen und Dienstleistungsunternehmen der geplanten Maßnahme zur Fertigstellung
- Finanzierungsplan. Der Stand der Finanzierung muss ersichtlich sein. Bei entscheidenden Veränderungen bis zur Förderentscheidung sind die zuständigen Förderreferent*innen zu informieren
- einseitige Kostenzusammenfassung für die Maßnahme mit Übersicht zu den Regionaleffekten (jeweils gesondert für Hamburg und Schleswig-Holstein). Außerdem sind Effekte gesondert auszuweisen, die in anderen Bundesländern zu erbringen sind
- einseitige Kostenaufstellung, die die gesamten Herstellungskosten des Films darstellt. Es ist dafür möglichst das Deckblatt nach FFA-Kalkulationsschema zu verwenden (Spiel- und Dokumentarfilm bzw. Animationsfilm).
6| SONSTIGE VORGABEN
- bei Antragsstellung ist eine ausgefüllte Diversitätserklärung sowie eine Entsprechungserklärung zur ökologisch nachhaltigen Durchführung der Maßnahme beizufügen
- es sollen mindestens 150% der Fördersumme in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ausgegeben werden
- die Kalkulation muss branchenüblich gegliedert sein und alle notwendigen Kostenpositionen enthalten, auch wenn diese in Form von Eigenleistungen, Beistellungen, Rückstellungen o. ä. erbracht werden
- die Kostenangaben müssen projektbezogen sein und sich an üblichen Marktpreisen orientieren
- die Kalkulation muss mit Kostenvoranschlägen belegbar sein
- alle Geldbeträge müssen in Euro ausgewiesen sein
- die Kosten müssen netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer angesetzt sein
- mit der Maßnahme darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein. Dementsprechend darf die Kalkulation nur Kostenpositionen enthalten, für die bis zum Tag der Antragstellung keine Leistungen erbracht oder beauftragt wurden und keine Rechnungen vorliegen
- die Dreharbeiten sollen vor Antragstellung beendet sein
- die Höchstgrenzen gemäß der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ der Richtlinie zur Projektfilmförderung der FFA dürfen beim Kostenansatz nicht überschritten werden
- bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage
- es gilt das Mindestlohngesetz. Die MOIN Filmförderung erwartet, dass bei majoritär deutsch produzierten Filmen mit einem überwiegenden Anteil an Drehtagen in Deutschland soziale Standards eingehalten und mindestens tariflich vereinbarte Gagen bezahlt werden. Ausnahmen sind möglich für Nachwuchsproduktionen (entsprechend des Merkblattes Nachwuchs) und Low-Budget-Produktionen mit bis zu 1,5 Mio. EUR Herstellungskosten
- Finanzierungskosten gegenüber verbundenen Unternehmen werden nicht anerkannt
- im Falle einer Förderung werden die Kalkulation, Finanzierung, Schlussabrechnung sowie ggf. die Erlösmitteilungen im Auftrag und auf Rechnung der Förderempfänger*innen von einer filmkundigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die dafür anfallenden Prüfungsgebühren entnehmen sie bitte der Gebührentabelle. Sie sind in die Kalkulation für die Maßnahme aufzunehmen
- für die bei dem/der ausländischen Koproduzenten*in angefallenen Kosten ist im Rahmen der Schlussabrechnung der Gesamtherstellungskosten ein entsprechendes Testat (einer/s ausländischen Steuerberaters*in / Wirtschaftsprüfer*in) vorzulegen
- in der Kalkulation müssen die Kosten für eine Kopie zur dauerhaften Archivierung im Bundesarchiv sowie digitale Belegexemplare enthalten sein. Darüber hinausgehende Kopien (Vorführkopien) werden nicht als Herstellungskosten anerkannt
- bitte beachten Sie, dass eine barrierefreie Endfassung für programmfüllende Filme, deren Finanzierung Fördermittel der Filmförderungsanstalt (FFA) beinhaltet, zwingend vorgeschrieben ist. Für geförderte Filme sollen daher barrierefreie Fassungen erstellt werden. Die MOIN Filmförderung erkennt entsprechende Kosten im Rahmen der Kalkulation und Endabrechnung an
- der Finanzierungsplan muss die Summe der kalkulierten Kosten exakt abdecken
- wenn für die Maßnahme eine Förderung von anderen Institutionen beantragt oder bereits gewährt wurde, muss dies angegeben werden
- die Antragsteller*innen haben einen der Maßnahme angemessenen Eigenanteil zu erbringen
- der Eigenanteil setzt sich zusammen aus Eigenmitteln (ausschließlich Barmittel und Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung), Rückstellungen, Beistellungen und Mitteln für Lizenzvoraberteilungen, die zur Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden. Zu den Rückstellungen zählen Rückstellungen Dritter, die in der Regel als vorrangig rückführbar anerkannt werden, und eigene Rückstellungen der Förderempfänger*innen, soweit die dafür angesetzten Beträge als marktüblich anerkannt werden. Ihre Anerkennung als vorrangig rückführbar kann auf 10% der für die Maßnahme anerkannten Kosten begrenzt werden
- es ist ein angemessener Beitrag zur filmberuflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Maßnahme des geförderten Projektes sicherzustellen
- bezüglich möglicher Sperrfristen gelten für die Auswertung geförderter Kinofilme die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG). Über Ausnahmen, die des schriftlichen Antrags bedürfen, entscheidet die Geschäftsführung.
7| PRÜFUNG VON UNTERLAGEN UND AUSZAHLUNG
- nach Förderzusage werden durch die MOIN Filmförderung aktuelle, für die Vertragsschließung relevante Unterlagen nachgefordert
- nach Schließung der Gesamtfinanzierung werden die Unterlagen an eine von der MOIN Filmförderung mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weitergegeben
- die Prüfungsgebühren werden (zzgl. MwSt.) von den Fördermitteln einbehalten und direkt an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt (siehe Gebührentabelle)
- das Darlehen wird bedarfsgerecht ausgezahlt, in der Regel in zwei Raten: die erste Rate (90 %) bei Vertragsschluss und Nachweis der geschlossenen Finanzierung, die zweite Rate (10 %) nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme.
8| TILGUNG VON ERFOLGSBEDINGT RÜCKZAHLBAREN DARLEHEN
- die bereits angefallen Herstellungskosten des Films werden bei der Tilgungsvereinbarung berücksichtigt
- die Förderempfänger*innen können vor Tilgungsbeginn die als vorrangig anerkannten Eigenmittel einbehalten
- das Darlehen ist aus sämtlichen den Produzent*innen zufließenden Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen. Nach Rückführung des vertraglich vereinbarten Vorrangs sind für die Tilgung des Darlehens entsprechend der Mitfinanzierungsquote maximal jedoch 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden
- sind neben der MOIN Filmförderung weitere Filmförderinstitutionen an der Finanzierung des Projektes beteiligt, gelten abweichende Rückzahlungsbedingungen. In einem solchen Fall ist von den Darlehensnehmer*innen ein mit den Förderern abgestimmter Tilgungsplan vorzulegen, der sich innerhalb eines 50%‐Förderkorridors entsprechend der jeweiligen Mitfinanzierungsanteile im Verhältnis zueinander errechnen soll (pari‐passu‐Tilgung)
- die Tilgungslaufzeit des Darlehens wird projektbezogen geregelt. Sie dauert mindestens fünf Jahre nach Kinostart bzw. Erstausstrahlung oder Veröffentlichung. Die Dauer der Tilgungsverpflichtung verlängert sich, wenn mit anderen Förderern längere Darlehenslaufzeiten vereinbart wurden oder das Filmprojekt auf eine längere Auswertungsdauer angelegt ist
- bei internationalen Koproduktionen soll die Erlösverteilung über einen Collecting Agent erfolgen. Die MOIN Filmförderung ist als direkt Begünstigte in den Collector-Vertrag aufzunehmen
- zurückgezahlte Beträge können für ein nächstes Filmprojekt oder für eine sonstige Maßnahme im Rahmen der Richtlinien der MOIN Filmförderung erneut beantragt werden (Referenzmittel). Diese Mittel sind gebunden an die Darlehensnehmer*innen und stehen diesen vier Jahre, nachdem der erste Anspruch der MOIN Filmförderung auf Tilgung entstanden ist, auf Antrag zur Verfügung. Entsprechende Anträge können laufend gestellt werden. Sie werden von der Geschäftsführung entschieden.
9| NACH DER FÖRDERZUSAGE ZU BEACHTEN
- Förderzusagen gelten für einen befristeten Zeitraum, der in der Zusage verbindlich festgelegt wird. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung schriftlich gestellt werden
- auf allen die geförderte Maßnahme betreffenden Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die Förderung der MOIN Filmförderung hinzuweisen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen zur Nennungsverpflichtung
- im Falle einer Förderung verpflichten sich die Förderempfänge*innen, zur Nutzung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der MOIN Filmförderung Pressematerial entsprechend des zugehörigen Merkblatts unentgeltlich zur Verfügung zur stellen
- die Deutschlandpremiere eines geförderten Projekts soll in Hamburg oder Schleswig-Holstein stattfinden. Bitte stimmen Sie sich für Termine frühzeitig mit der MOIN Filmförderung ab.
10| BEI WEITEREN FRAGEN
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die Förderreferent*innen. Bei Fragen zum Fördervertrag und zur Abwicklung wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Mitarbeiter*innen der Vertragsabteilung.
Stand: September 2021