FilmFernsehFonds Bayern, Filmförderungsanstalt (FFA), Film- und Medienstiftung NRW, Hessen Film und Medien, Medienboard Berlin-Brandenburg, Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, MV Filmförderung, nordmedia – Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen
Merkblatt über gemeinsame Grundsätze bei der Tilgung von Förderdarlehen
Das vorliegende Merkblatt gilt für geförderte Projekte im Bereich Produktion Kinofilm (Spielfilm, Dokumentarfilm, Animationsfilm), bei denen mehr als eine Länderförderung an der Finanzierung beteiligt ist. Es ergänzt das Merkblatt zur vorvertraglichen Prüfung, das Merkblatt zum Regionaleffekt sowie das Merkblatt zur gemeinsamen Verwendungsnachweisprüfung und ist das Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen den Länderförderungen unter Teilnahme der Filmförderungsanstalt (FFA) und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Das vorliegende Merkblatt ersetzt den E8-Beschluss der Länderförderungen, FFA und BKM über gemeinsame Grundsätze zur Tilgung von Förderdarlehen. Die im Folgenden formulierten Aspekte werden von den an einem Projekt beteiligten Länderförderungen sowie den beteiligten Prüfinstitutionen einheitlich gehandhabt. Soweit dieses Merkblatt keine gesonderte Regelung enthält, finden die Richtlinien/Verträge¹ der jeweiligen Länderförderungen Anwendung.
01| TILGUNGSVERPFLICHTUNG
Förderdarlehen sind aus allen den Produzierenden bzw. der Produktionsgemeinschaft (= Produzent*in) zufließenden Verwertungserlösen zu tilgen. Grundlage hierfür ist ein von allen an der Finanzierung beteiligten Förderungen anerkannter und unterzeichneter Recoupmentplan auf Basis der festgestellten Finanzierungsanteile sowie der festgestellten und anerkannten Herstellungskosten.
02| PRODUZENTENVORRANG
Die Produzierenden sind berechtigt, aus den bei ihnen eingehenden Erlösen vor Tilgung der Förderdarlehen die von ihnen eingebrachten Finanzierungsbestandteile nach Maßgabe der folgenden Grundsätze vorrangig zurückzuführen (= Produzentenvorrang):
Folgende Finanzierungsanteile können für die Berechnung des Produzentenvorrangs herangezogen werden:
- eigene Mittel der Produzierenden (i.d.R. Barmittel) oder Fremdmittel, die den Produzierenden darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen wurden (z.B. Bankdarlehen). Hierzu rechnen auch Bar- und Fremdmittel der deutschen Koproduzierenden mit Ausnahme von Finanzierungsanteilen von Programmanbietern (insb. TV-Sender/Streamer)
- Gap-Finanzierungen (z.B. Bayerischer Bankenfonds)
Soweit es sich hierbei um einen vertraglich anerkannten Finanzierungsbestandteil handelt, können die Rückstellungen der Produzierenden in Höhe von max. 10% der anerkannten Herstellungskosten/dt. Finanzierungsanteil als vorrangig rückführbar anerkannt werden:
- eigene Leistungen der Produzierenden, die diese z.B. als kreative Produzierende, Herstellungsleiter*innen, Regisseur*innen, Hauptdarsteller*innen oder Kameramann*frau erbringen
- Verwertungsrechte der Hersteller an eigenen Werken wie u.a. vorbestehendem Roman, Drehbuch oder Filmmusik
- zurückgestellte eigene Sachleistungen der Produzierenden, z.B. Nutzung von eigenem Equipment wie Schneidetechnik und Kameraausrüstung
- soweit es sich hierbei um einen vertraglich anerkannten Finanzierungsbestandteil handelt, können ebenso Rückstellungen Dritter, z.B. Gagen und/oder Sachleistungen als vorrangig rückführbar anerkannt werden
Nicht zum Produzentenvorrang zählen:
- anerkannte zurückgestellte HU (Ausnahme: bei Talent- oder Low-Budget-Produktionen können zurückgestellte HU bis maximal zur Hälfte zum Produzentenvorrang gerechnet werden)
- Koproduktionsanteil und/oder Lizenzgebühren von Programmanbietern (insb. TV-Sender/Streamer)
- Fördermittel und vergleichbare öffentliche Mittel (wie z.B. produktionsgebundene Filmpreise)
- von Verwertenden gezahlte Lizenzen, Minimumgarantien und sonstige Vorauszahlungen auf zu erwartende Erlöse
- Rückstellungen ausländischer Koproduzierender
Falls von Produzierenden oder von Investor*innen für ein Filmprojekt überdurchschnittlich hohe Eigenmittel eingesetzt werden, können abweichende Tilgungsvereinbarungen getroffen werden, in der Regel ein Erlöskorridor zugunsten der Förderungen.
03| TILGUNGSQUOTE, TILGUNGSZEITRAUM
Nach Rückdeckung des Produzentenvorrangs haben die Produzierenden nach Maßgabe der folgenden Grundsätze mit der Tilgung der Förderdarlehen zu beginnen (= Tilgungsschwelle):
- die gesamte Tilgungsverpflichtung gegenüber den beteiligten Fördereinrichtungen soll die Hälfte der den Produzierenden zufließenden Erlöse nicht überschreiten. Innerhalb dieses 50%-Förderkorridors errechnet sich die Tilgungsquote für die beteiligten Förderungen nach deren jeweiligen Mitfinanzierungsanteilen im Verhältnis zueinander (= Pari-passu-Tilgung)
- bei Zustimmung aller beteiligten Förderungen können Tilgungsansprüche von an diesem Beschluss nicht beteiligten Förderungen in die gesamte Tilgungsquote von maximal 50% einbezogen werden
- sofern im Rahmen der Tilgung Besonderheiten vereinbart werden (z.B. ein Erlöskorridor) erklären sich alle Förderungen bereit, eine gemeinsame Regelung zu finden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Rückführung pari passu zu den gewährten Förderdarlehen erfolgen soll
- der Tilgungszeitraum richtet sich nach den Vorgaben der beteiligten Förderungen
04| ERGÄNZENDE HINWEISE
- aus den an die Produzierenden abzuführenden Erlösen können von den Verwertenden zuerst die Verleih- und Vertriebsvorkosten rückgedeckt werden. Gleiches gilt für Verleih- und Vertriebsgarantien, Vorverkäufe und ähnliche von allen Förderungen anerkannten Vorauszahlungen auf zu erwartende Erlöse, soweit sie zur Finanzierung der Herstellungskosten verwendet wurden
- falls zwischen den Produzierenden und Verwertenden ein sogenannter Erlöskorridor vereinbart wird, werden die damit von den Produzierenden erzielten Erlöse in die Berechnung der Tilgungsverpflichtung einbezogen
- sollten bei der Erstellung des Recoupmentplans hinsichtlich der Auslegung dieser Grundsätze zwischen den beteiligten Förderungen unterschiedliche Auffassungen bestehen, erklären sich alle Förderungen bereit, sich um eine gemeinsame Regelung zu bemühen. Grundsätzlich kann es keine Regelung geben, die eine Förderung zu Gunsten einer anderen Förderung schlechter stellt
Stand: Juni 2026
¹ Im Sinne dieses Dokuments gelten Verweise auf Förderverträge ebenso für Zuwendungsbescheide.
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