MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein

FilmFernsehFonds Bayern, Filmförderungsanstalt (FFA), Film- und Medienstiftung NRW, Hessen Film und Medien, Medienboard Berlin-Brandenburg, Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, MV Filmförderung, nordmedia – Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen

Merkblatt zur vorvertraglichen Prüfung

Das vorliegende Merkblatt gilt für geförderte Projekte im Bereich Produktion Kinofilm (Spielfilm, Dokumentarfilm, Animationsfilm), bei denen mehr als eine Länderförderung an der Finanzierung beteiligt ist. Es ergänzt das Merkblatt zum Regionaleffekt, das Merkblatt über gemeinsame Grundsätze bei der Tilgung von Förderdarlehen sowie das Merkblatt zur gemeinsamen Verwendungsnachweisprüfung und ist das Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen den Länderförderungen unter Teilnahme der Filmförderungsanstalt (FFA) und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Die im Folgenden formulierten Aspekte werden von den an einem Projekt beteiligten Länderförderungen sowie den beteiligten Prüfinstitutionen einheitlich gehandhabt. Soweit dieses Merkblatt keine gesonderte Regelung enthält, finden die Richtlinien/Verträge¹ der jeweiligen Länderförderungen Anwendung.

01| RELEVANTE UNTERLAGEN / INFORMATIONEN

  • Nachweis über den Erwerb der Verfilmungs- u. Auswertungsrechte (Verträge)
  • Handelsregisterauszug des antragstellenden Unternehmens / Gewerbeanmeldung sowie Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
  • detaillierte Kalkulation sowie Kalkulation der Regionaleffekte – untergliedert nach Bundesländern
  • Finanzierungsplan inkl. Nachweis der einzelnen Finanzierungsbestandteile. Die Geschlossenheit der Finanzierung ist vollumfänglich nachzuweisen
  • Angaben zu Drehtagen / Motiven (mit Ortsangaben) durch Vorlage des Drehplans
  • Stab-, Besetzungs- und Dienstleisterliste mit Angaben zum steuerlich relevanten Wohnsitz bzw. zur Betriebsstätte der beteiligten Unternehmen/Akteure
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung / Erlösprognose
  • Auszug Transparenzregister (GWG). Bei Prüfung durch die PwC entsprechend des Formulars, das von dieser zur Verfügung gestellt wird

02| ZUR KALKULATION

  • die Kosten müssen netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer angesetzt sein, es sei denn, die Antragstellenden sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • die Kalkulation in Euro muss branchenüblich gegliedert sein und alle notwendigen Kostenpositionen enthalten, auch wenn diese in Form von Eigenleistungen, Beistellungen, Rückstellungen o. ä. erbracht werden
  • die Kalkulation ist bei internationalen Koproduktionen nach den beteiligten Produktionsländern zu gliedern
  • die Kostenangaben müssen projektbezogen sein und sich an üblichen Marktpreisen orientieren
  • die Höchstgrenzen gemäß der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" entsprechend Abschnitt C „Anforderung an die Kosten" der Richtlinie D2 zur Referenzfilmförderung der FFA dürfen beim Kostenansatz nicht überschritten werden
  • bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage der Maximalansätze wie z.B. Handlungskosten, Producers Fee, Mehrfachbetätigungen
  • in der Kalkulation müssen die bisherigen Gesamtkosten des Projektes (inkl. Drehbuch und Projektentwicklung) sowie sämtliche bereits erhaltene Förderungen abgebildet sein. Honorare für Produzent*innen bereits erhaltener Förderungen sind anzurechnen
  • die in den jeweiligen Bundesländern entsprechend der Förderzusagen zu erbringende Effekte und Drehtage sind verbindlich einzuhalten
  • in der Kalkulation müssen die Kosten für eine Kopie zur dauerhaften Archivierung in einem anerkannten Archiv sowie digitale Belegexemplare enthalten sein. Darüberhinausgehende Kopien (Vorführkopien) werden nicht als Herstellungskosten anerkannt
  • für die bei dem*der ausländischen Koproduzenten*in angefallenen Kosten und Finanzierungsanteile sind im Rahmen der Schlussabrechnung der Gesamtherstellungskosten ein entsprechender Nachweis vorzulegen (Bestätigung/Testat einer ausländischen Förderung, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung in englischer Sprache)

03| ZUR FINANZIERUNG

  • der Finanzierungsplan muss die Summe der kalkulierten Kosten exakt abdecken
  • der Finanzierungsplan ist bei internationalen Koproduktionen nach den beteiligten Produktionsländern zu gliedern

04| ZUM EIGENANTEIL / ZU DEN EIGENLEISTUNGEN

  • die Fördernehmer*innen haben einen der Maßnahme angemessenen Eigenanteil zu erbringen, der i.d.R. 5% der Herstellungskosten/dt. Finanzierungsanteil nicht unterschreiten darf
  • der Eigenanteil kann sich zusammensetzen aus Eigenmitteln (z.B. Barmittel und Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung, Bayerischer Bankenfond), Rückstellungen, Beistellungen sowie Mitteln für Lizenzvoraberteilungen, die zur Herstellung des Films schriftlich zugesichert und eingebracht werden
  • zu den Rückstellungen zählen Rückstellungen Dritter, die von den Länderförderungen in der Regel als vorrangig rückführbar anerkannt werden, und eigene Rückstellungen der Förderempfänger*innen, soweit die dafür angesetzten Beträge als marktüblich anerkannt werden. Ihre Anerkennung als vorrangig rückführbar kann auf 10% der anerkannten Herstellungskosten begrenzt werden
  • Eigenleistungen sowie Rück- und Beistellungen sind gesondert auszuweisen und werden im Rahmen des Verwendungsnachweises i.d.R. nur in kalkulierter Höhe anerkannt

05| SONSTIGE VORGABEN

  • eine barrierefreie Endfassung ist für programmfüllende Filme vorgeschrieben, die Fördermittel der FFA erhalten. Für geförderte Filme sollen daher barrierefreie Fassungen erstellt werden. Im Rahmen der Kalkulation und Endabrechnung werden entsprechende Kosten anerkannt
  • bezüglich möglicher Sperrfristen gelten für die Auswertung geförderter Kinofilme die jeweils bei Kinostart gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG). Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen sind an die FFA sowie die beteiligten Förderungen zu richten
  • das Filmvorhaben muss i.d.R. mit einer branchenüblichen gebündelten Filmversicherung abgedeckt sein
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind von der Förderung ausgeschlossen
  • im Rahmen geförderter Produktionen sollen angemessene Beschäftigungsbedingungen entsprechend §81 des FFG gewährleistet werden
  • Förderzusagen gelten für einen befristeten Zeitraum, der in den jeweiligen Zusagen verbindlich festgelegt wird. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung direkt bei der jeweiligen Länderförderung schriftlich gestellt werden
  • wesentliche Änderungen im Projekt bedürfen der Zustimmung durch die beteiligten Förderungen. Dies gilt insbesondere für Bedingungen, die ggf. in Zusagen als wesentliche Voraussetzungen zur Förderung aufgeführt sind
  • die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, in ihrer eigenen Firmenbuchhaltung eine gesonderte Projektbuchhaltung, bezogen auf den geförderten Film, einzurichten, d.h. unter anderem einen getrennten Kontenkreis zu gewährleisten, bei dem Bestands-, Ertrags- und Aufwandskonten mit getrennter Kasse geführt werden. Für alle dieses Filmprojekt betreffenden Zahlungen ist ein gesondertes Bankkonto einzurichten
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu befolgen
  • bei allen die geförderten Maßnahmen betreffenden Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die beteiligten Förderungen hinzuweisen. Die Reihenfolge der Nennung erfolgt entsprechend der Höhe der von den Förderungen gewährten Zuwendungen. Für weiterführende Hinweise sind ebenso die jeweiligen Regelungen zur Nennungsverpflichtung der einzelnen Förderungen zu beachten
  • die Deutschlandpremiere muss unabhängig von einer möglichen Festivalpremiere i.d.R. in der Förderregion derjenigen Länderförderung stattfinden, die den höchsten Förderbetrag zuwendet. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt werden

06| TILGUNG VON ERFOLGSBEDINGT RÜCKZAHLBAREN DARLEHEN

  • es gelten die gemeinsamen Grundsätze bei der Tilgung von Förderdarlehen, wie sie zwischen den Länderförderungen vereinbart wurden. Diese sind im „Merkblatt der Länderförderungen über gemeinsame Grundsätze bei der Tilgung von Förderdarlehen" einzusehen, das auf den Websites der Länderförderungen abgerufen werden kann

Stand: Juni 2026


¹ Im Sinne dieses Dokuments gelten Verweise auf Förderverträge ebenso für Zuwendungsbescheide.

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