MERKBLATT HAMBURGER KINOINVESTITIONSPROGRAMM
Für Maßnahmen zur Modernisierung und Strukturverbesserung von Filmtheatern und Abspielstätten in Hamburg können im Rahmen eines Sonderprogramms bei der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH (MOIN FILMFÖRDERUNG) in Anlehnung an die Richtlinie der MOIN Filmförderung Ziffer B|5.3 V Anträge auf Investitionszuschüsse gestellt werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen vorrangig zur Mitfinanzierung des Zukunftsprogramms Kino 1 der Filmförderungsanstalt (FFA) genutzt werden.
1| ANTRAGSBERECHTIGUNG
- antragsberechtigt sind Filmkunsttheater in Hamburg mit bis zu sieben Sälen pro Betriebsstätte, die sich durch anerkannt qualitativ überdurchschnittliche Filmprogramme auszeichnen und mindestens eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- prämierte Auszeichnung mit dem Kinopreis des Kinematheksverbunds oder dem Kinoprogrammpreis der Stadt Hamburg innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung
- Besucheranteil von mindestens 40 % für deutsche und europäische Filme oder eine Programmierung von mindestens 40 % deutscher und europäischer Filme im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre
- gefördert werden können ortsfeste Kinos, bei denen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nachgewiesen und auf dieser Basis die Nachhaltigkeit der Förderung gewährleistet ist. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Kino durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den letzten drei Kalenderjahren nachweisen kann. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
- grundsätzlich werden keine Sonderformen von Kinos gefördert. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
- pro Abspielstätte sollte möglichst nur ein Antrag im Jahr gestellt werden, Ausnahmen sind zulässig.
2| ANTRAGSVERFAHREN
- Anträge für das Programm können laufend gestellt werden und werden nach Eingang bearbeitet.
- vor der Antragstellung ist ein Informationsgespräch mit der*dem zuständigen Förderreferent*in bei der MOIN Filmförderung unbedingte Voraussetzung.
- Anträge werden online gestellt.
- Sie erhalten Ihre Zugangsdaten nach dem Beratungsgespräch von den zuständigen Förderreferent*innen der MOIN Filmförderung.
- die im Antrag gemachten Angaben sind wesentlich für eine Förderung und deshalb verbindlich. Abweichungen in der Umsetzung der Maßnahme bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der MOIN Filmförderung und führen andernfalls u.U. zu einer Rücknahme der Förderung.
- Förderentscheidungen der Geschäftsführung werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet. In der Regel erfolgt die Mitteilung über den Entscheid innerhalb von sechs Wochen nach Antrag.
- ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.
- durch die Förderung einer Maßnahme wird kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen erworben.
- die im Zusageschreiben festgelegten Bedingungen sind bindend. Abweichungen hiervon müssen schriftlich beantragt und von der MOIN Filmförderung genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen können zur Rücknahme der Förderzusage bzw. Kürzung der in Aussicht gestellten Förderung führen.
- die*der Antragsteller*in hat keinen Anspruch auf Rückgabe von Antragsunterlagen
- dem Antrag ist eine Erklärung beizulegen, ob (und wenn ja, in welcher Höhe) Mittel für das Zukunftsprogramms Kino 1 der FFA beantragt oder bereits bewilligt wurden.
3| FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN, FÖRDERHÖHE UND -ABWICKLUNG
Förderfähig sind investive Maßnahmen zu folgenden Zwecken:
- Smart Data / Kundenbindung / investive Marketingmaßnahmen
- Grünes Kino / Nachhaltigkeit / umweltschonende Verfahren
- Barrierefreiheit im Kino
- Kassentechnik
- Projektions- und Tontechnik
- Bestuhlung und Kinosaal-Ausstattung
- Ausstattung der Besucherbereiche / Foyer
- Maßnahmen zur Instandsetzung der Außenanlage
- Klimatisierung
Bei Anschaffungen/Aufträgen ab 1.000 Euro sind mit dem Antrag drei vergleichbare Angebote für diese einzureichen. Sollte sich der*die Antragsteller*in nicht für das günstigste Angebot entscheiden, oder besteht nicht die Möglichkeit der Einholung von drei Angeboten, so erfordert dies eine entsprechende Begründung, die ebenso mit der Antragstellung einzureichen ist. Die Höhe des Zuschusses des Hamburger Kinoinvestitionsprogramms kann bis zu
80% der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Dies gilt nur für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Zusage für das Hamburger Kinoinvestitionsprogramm grundsätzlich keine Antragstellung für das Zukunftsprogramm Kino (ZPK I) der FFA möglich ist, weil das Programm nicht fortgesetzt wird. Sollte zum Zeitpunkt der Zusage eine Mitfinanzierung durch die FFA über das ZPK I möglich sein, reduziert sich der Finanzierungsanteil des Hamburger Kinoinvestitionsprogramms auf bis zu 40% der förderfähigen Gesamtkosten. Die Beantragung bei der FFA und entsprechende Förderzusagen sind gegenüber MOIN nachzuweisen. Es gelten die festgelegten Förderhöchstgrenzen pro Kino bzw. pro Leinwand.
Für alle Anträge des Hamburger Kinoinvestitionsprogramm gilt:
- die Kinos müssen im Rahmen der Antragstellung nachweisen, dass die Finanzierung der Maßnahme insgesamt gesichert ist. Für die Gesamtfinanzierung ist eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln (FFA, etc.) möglich. Der Zuschuss wird entsprechend dem Subventionsrecht der EU als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- eine Zweckbindung der geförderten technischen Ausstattung erfolgt für fünf Jahre. Werden die Gegenstände innerhalb der Nutzungsdauer nicht mehr benötigt, entscheidet die Behörde für Kultur und Medien über deren Verbleib. Die Gegenstände sind so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig der Zuwendung zuzuordnen sind (Inventarisierungspflicht).
- für Vorhaben, mit denen vor Antrag einer Förderung begonnen worden ist, werden keine Zuschüsse gewährt. Als Beginn gilt die erste Auftragserteilung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der MOIN Filmförderung gestellt werden.
4| ALLGEMEINE HINWEISE
- die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- die vertragliche Ausfertigung und Abwicklung erfolgt durch die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH. Der bewilligte Zuschuss muss spätestens sechs Monate nach Bewilligung abgerufen worden sein.
- soweit die Förderung für umfangreiche Baumaßnahmen gewährt wird, hat die Verwendung der Mittel innerhalb von zwölf Monaten nach der Zuerkennung zu erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Fristen auf Antrag verlängert werden.
- der Verwendungsnachweis ist zur Auszahlung der letzten Rate, spätestens jedoch 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen
- über die Bewilligung der Anträge entscheidet die Geschäftsführung der MOIN Filmförderung, in der Regel aber erst nach Vorlage der FFA-Entscheidung.
Stand: Januar 2025