MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein

MERKBLATT KURZFILM

1| WOFÜR STEHEN FÖRDERMITTEL ZUR VERFÜGUNG?

  • nach den Richtlinien der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein (Ziffer B|2.1 III) kann für die Produktion von Kurzfilmen Förderung gewährt werden
  • als Kurzfilm wird entsprechend §40 FFG Abs. 4 ein Film mit maximal 30 Minuten Länge verstanden; ausgeschlossen sind Werbe-, Imagefilme und Musikvideos
  • Entwicklungs- oder Vertriebsförderung kann für Kurzfilme nicht beantragt werden
  • die MOIN Filmförderung entscheidet über Förderanträge in unterschiedlichen Gremien. Das für Ihr Projekt zuständige Gremium sowie die jeweiligen Einreichtermine entnehmen Sie bitte der Übersicht auf unserer Internetseite.

2| ART DER FÖRDERUNG UND FÖRDERHÖCHSTGRENZE

Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen und soll 50% der kalkulierten
Gesamtkosten nicht überschreiten. Ausnahmen entsprechend Ziffer B2.3 der
Richtlinie sind möglich.

3| ANTRAGSBERECHTIGUNG

Anträge können von Produzent*innen gestellt werden.

4| ANTRAGSVERFAHREN

  • vor der Antragstellung ist ein Informationsgespräch mit der/dem zuständigen Förderreferent*in bei der MOIN Filmförderung unbedingte Voraussetzung. Grundsätzlich sollen diese Gespräche bis 14 Tage vor Antragstermin stattgefunden haben
  • Anträge werden online gestellt und müssen spätestens am Tag der Einreichung bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein
  • sie erhalten Ihre Zugangsdaten nach dem Beratungsgespräch von den zuständigen Förderreferent*innen der MOIN Filmförderung
  • der digital gestellte Antrag muss in einfacher Form ausgedruckt und rechtsgültig unterschrieben innerhalb von drei Werktagen eingereicht werden. Details dazu erhalten Sie online im Rahmen der digitalen Bearbeitung Ihres Antrages
  • die im Antrag gemachten Angaben sind wesentlich für eine Förderung und deshalb verbindlich. Abweichungen in der Umsetzung der Maßnahme bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der MOIN Filmförderung und führen andernfalls u.U. zu einer Rücknahme der Förderung
  • Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet
  • ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht
  • durch die Förderung einer Maßnahme wird kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen erworben
  • die im Zusageschreiben festgelegten Bedingungen sind bindend. Abweichungen hiervon müssen schriftlich beantragt und von der MOIN Filmförderung genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen können zur Rücknahme der Förderzusage bzw. Kürzung der in Aussicht gestellten Förderung führen
  • die/der Antragsteller*in hat keinen Anspruch auf Rückgabe von Antragsunterlagen.

5| ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE ANGABEN BEI ANTRAGSTELLUNG

  • Inhaltsangabe (max. 5000 Zeichen in der Antragsdatenbank)
  • Drehbuch bzw. bei Dokumentarfilmen eine projektbezogene Beschreibung
  • Finanzierungsplan. Der Stand der Finanzierung muss ersichtlich sein. Bei entscheidenden Veränderungen bis zur Förderentscheidung sind die zuständigen Förderreferent*innen zu informieren
  • Angaben über den Erwerb der Verfilmungs- und Auswertungsrechte an Stoff, Buch und Titel (in der Antragsdatenbank)
  • einseitige Kostenzusammenfassung mit Übersicht zu den Regionaleffekten (jeweils gesondert für Hamburg und Schleswig-Holstein). Außerdem sind Effekte gesondert auszuweisen, die in anderen Bundesländern zu erbringen sind
  • Angaben zu den entsprechenden Vereinbarungen mit den Koproduzent*innen mit Angaben zu den Vertragspartnern, Rechteaufteilung, Finanzierungsanteile, Zuständigkeiten sowie Erlösaufteilung (in der Antragsdatenbank)
  • Stab- und Besetzungsliste für die wichtigsten Positionen inklusive Status (angefragt/bestätigt) sowie steuerlich relevanten Wohnsitz
  • einseitige Angabe über die Anzahl der Drehtage sowie Informationen zu den geplanten Motiven (z.B. innen/außen, geplant/genehmigt) in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein
  • max. einseitiges nationales und internationales Auswertungskonzept (inkl. Angaben zur Relevanz/Zielgruppe, Alleinstellungsmerkmal, Festivalstrategie)
  • Angaben zum Status des Verleihvertrag bzw. des Vertrags mit einem Weltvertrieb unter Angaben der relevanten Vertragseckpunkte (in der digitalen Antragsdatenbank).

6| SONSTIGE VORGABEN

  • bei Antragsstellung ist eine ausgefüllte Diversitätserklärung sowie eine Entsprechungserklärung zur ökologisch nachhaltigen Durchführung der Maßnahme beizufügen
  • mindestens 150 % der Fördersumme sollen in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ausgegeben werden
  • die Kalkulation muss branchenüblich gegliedert sein und alle notwendigen Kostenpositionen enthalten, auch wenn diese in Form von Eigenleistungen, Beistellungen, Rückstellungen o. ä. erbracht werden
  • Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen und werden im Rahmen des Verwendungsnachweises nur in kalkulierter Höhe anerkannt
  • die Kostenangaben müssen projektbezogen sein und sich an üblichen Marktpreisen orientieren
  • Alle Geldbeträge müssen in Euro ausgewiesen sein.
  • die Kosten müssen netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer angesetzt sein. Sofern die/der Antragsteller*in nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann zusätzlich eine Bruttokalkulation, d.h. mit Mehrwertsteuer, vorgelegt werden
  • mit den Dreh- und Projektarbeiten darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein
  • bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage
  • es gilt das Mindestlohngesetz. Die MOIN Filmförderung erwartet, dass bei majoritär deutsch produzierten Filmen mit einem überwiegenden Anteil an Drehtagen in Deutschland soziale Standards eingehalten und mindestens tariflich vereinbarte Gagen bezahlt werden. Ausnahmen sind möglich für Nachwuchsproduktionen (entsprechend des Merkblattes Nachwuchs) und Low-Budget-Produktionen mit bis zu 1,5 Mio. EUR Herstellungskosten
  • Finanzierungskosten gegenüber verbundenen Unternehmen werden nicht anerkannt
  • im Falle einer Förderung werden die Kalkulation, Finanzierung und Schlussabrechnung im Auftrag und auf Rechnung der Förderempfänger*innen von einer filmkundigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die dafür anfallenden Prüfungsgebühren entnehmen sie bitte der Gebührentabelle. Sie sind in die Kalkulation für die Maßnahme aufzunehmen
  • für die bei dem/der ausländischen Koproduzenten*in angefallenen Kosten ist im Rahmen der Schlussabrechnung der Gesamtherstellungskosten ein entsprechendes Testat (einer/s ausländischen Steuerberaters*in / Wirtschaftsprüfer*in) vorzulegen
  • in der Kalkulation müssen die Kosten für eine Kopie zur dauerhaften Archivierung im Bundesarchiv sowie digitale Belegexemplare enthalten sein. Darüber hinausgehende Kopien (Vorführkopien) werden nicht als Herstellungskosten anerkannt
  • der Finanzierungsplan muss die Summe der kalkulierten Kosten exakt abdecken
  • wenn für die Maßnahme eine Förderung von anderen Institutionen beantragt oder bereits gewährt wurde, muss dies angegeben werden
  • die Antragsteller*innen haben einen der Maßnahme angemessenen Eigenanteil zu erbringen, der 5% der Herstellungskosten nicht unterschreiten soll
  • der Eigenanteil setzt sich zusammen aus Eigenmitteln (ausschließlich Barmittel und Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung), Rückstellungen, Beistellungen und Mitteln für Lizenzvoraberteilungen, die zur Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden. Zu den Rückstellungen zählen Rückstellungen Dritter, die in der Regel als vorrangig rückführbar anerkannt werden, und eigene Rückstellungen der Förderempfänger*innen, soweit die dafür angesetzten Beträge als marktüblich anerkannt werden. Ihre Anerkennung als vorrangig rückführbar kann auf 10% der für die Maßnahme anerkannten Kosten begrenzt werden
  • es ist ein angemessener Beitrag zur filmberuflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Produktion des geförderten Projektes sicherzustellen
  • Bezüglich möglicher Sperrfristen gelten für die Auswertung geförderter Kinofilme die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG). Über Ausnahmen, die des schriftlichen Antrags bedürfen, entscheidet die Geschäftsführung.

7| PRÜFUNG VON UNTERLAGEN UND AUSZAHLUNG

  • nach Förderzusage werden durch die MOIN Filmförderung aktuelle, für die Vertragsschließung relevante Unterlagen nachgefordert
  • nach Schließung der Gesamtfinanzierung werden die Unterlagen an eine von der FFHSH mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weitergegeben
  • die Prüfungsgebühren werden (zzgl. MwSt.) von den Fördermitteln einbehalten und direkt an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt (siehe Gebührentabelle)
  • die Förderung wird bedarfsgerecht ausgezahlt, in der Regel in vier Raten: die erste Rate (i.d.R. 25 %) bei Vertragsschluss und Nachweis der geschlossenen Finanzierung, die letzte Rate (10 %) nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme. Die zweite und dritte Rate richtet sich nach dem Projektbedarf und der Erbringung entsprechender Nachweise (Drehbeginn, Rohschnitt)

8 | NACH DER FÖRDERUNGSZUSAGE ZU BEACHTEN

  • Förderzusagen gelten für einen befristeten Zeitraum, der in der Zusage verbindlich festgelegt wird. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung schriftlich gestellt werden
  • auf allen die geförderte Maßnahme betreffenden Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die Förderung der MOIN Filmförderung hinzuweisen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen zur Nennungsverpflichtung
  • bei Dreharbeiten in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ist ein Pressetermin vorzusehen, der mit der MOIN Filmförderung rechtzeitig abzustimmen ist
  • im Falle einer Förderung verpflichten sich die Förderempfänge*innen, zur Nutzung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der MOIN Filmförderung Pressematerial entsprechend des zugehörigen Merkblatts unentgeltlich zur Verfügung zur stellen
  • die Deutschlandpremiere eines geförderten Projekts soll in Hamburg oder Schleswig-Holstein stattfinden. Bitte stimmen Sie sich für Termine frühzeitig mit der MOIN Filmförderung ab.

9 | BEI WEITEREN FRAGEN

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die Förderreferent*innen. Bei Fragen zum Fördervertrag und zur Abwicklung wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Mitarbeiter*innen der Vertragsabteilung.

Stand: April 2020