FilmFernsehFonds Bayern, Filmförderungsanstalt (FFA), Film- und Medienstiftung NRW, Hessen Film und Medien, Medienboard Berlin-Brandenburg, Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, MV Filmförderung, nordmedia – Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen
Merkblatt Regionaleffekt
Das vorliegende Merkblatt gilt für geförderte Projekte im Bereich Produktion Kinofilm (Spielfilm, Dokumentarfilm, Animationsfilm), bei denen mehr als eine Länderförderung an der Finanzierung beteiligt ist. Es ergänzt das Merkblatt zur vorvertraglichen Prüfung, das Merkblatt über gemeinsame Grundsätze bei der Tilgung von Förderdarlehen sowie das Merkblatt zur gemeinsamen Verwendungsnachweisprüfung und ist das Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen den Länderförderungen unter Teilnahme der Filmförderungsanstalt (FFA) und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Die im Folgenden formulierten Aspekte werden von den an einem Projekt beteiligten Länderförderungen sowie den beteiligten Prüfinstitutionen einheitlich gehandhabt. Soweit dieses Merkblatt keine gesonderte Regelung enthält, finden die Richtlinien/Verträge¹ der jeweiligen Länderförderungen Anwendung.
01| FÜR DIE KALKULATION DES REGIONALEFFEKTES IST ZU BEACHTEN
- der jeweilige Regionaleffekt ist in einer aus der Gesamtkalkulation abgeleiteten, gesonderten Detailkalkulation aufzuführen (mit abschließender Gesamtsumme). In der Kalkulation sollen die zu erbringenden Regionaleffekte bei allen beteiligten Länderförderern (mit Gesamtsumme) separat ausgewiesen werden. Bei Nordmedia, MDM und MOIN sind die zu erbringenden Regionaleffekte pro Bundesland auszuweisen
- die in den jeweiligen Bundesländern zu erbringenden Effekte sind einzuhalten
- für die Anerkennung von Vergütungen für Stab und Besetzung (einschließlich der Lohnnebenkosten) als Regionaleffekt ist der Ort der Versteuerung maßgeblich (Versteuerung der Einnahmen beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt gem. §19 Abgabenordnung (AO)). Die im Rahmen der Maßnahme Beschäftigten sind, soweit bei Antragstellung bereits bekannt, in einer ausführlichen branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben
- bei Leistungen von Unternehmen ist das Firmensitzprinzip maßgeblich. Leistungen von Firmen können unter folgenden Voraussetzungen als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn:
- a) die Leistungen von einer Firma oder einer selbstständigen Niederlassung mit nachweislichem Sitz in dem jeweiligen Bundesland (Eintragung in das Handelsregister bzw. eine Gewerbeanmeldung und ggf. Gewerbesteuerzerlegungsbescheid bzw. Steuernummer) detailliert in Rechnung gestellt werden
- b) auf Anforderung sind ergänzende Nachweise zur Anerkennung des Regionaleffekts zu erbringen. Hierzu zählt z.B. der Nachweis, dass
- bei einer Firma/Niederlassung – bei Einzelunternehmen gilt der steuerliche Sitz der Geschäftsführung – dauerhaft mindestens ein*e fest angestellte*r, Beschäftigte*r mit Arbeitsort in dem jeweiligen Bundesland beschäftigt ist,
- die Leistung im jeweiligen Bundesland erbracht wird,
- die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in dem jeweiligen Bundesland eingesetzt wird bzw. mobile technische Ausstattung aus dem jeweiligen Bundesland bezogen wird (z. B. Kamera-, Licht-, Tonequipment).
Das Firmensitzprinzip nach obenstehender Definition wird auch bei der Anerkennung von Handlungskosten als Regionaleffekt angewendet.
Ein Produzent*innenhonorar/Producers Fee wird nur dann für den Regionaleffekt anerkannt, wenn die Produzierenden als natürliche Personen einen steuerlichen Sitz in dem jeweiligen Bundesland haben.
02| DETAILREGELUNGEN ZUR ANERKENNUNG VON LEISTUNGEN ALS REGIONALEFFEKT
2.1 Reisekosten:
- bei Mietwagen gilt der Sitz der Anmietstation, über welche die Abholung und/oder Rückgabe erfolgt (Hauptsitz bzw. mindestens eine selbstständige Niederlassung)
- Kosten für die Buchung von Bahnfahrten und Flugtickets können als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn der Abfahrts- oder Abflugsort und/oder Ankunftsort der Reise im jeweiligen Bundesland liegt
- eine Servicegebühr ist als Regionaleffekt nur anerkennungsfähig nach Maßgabe von Ziffer 2.5
2.2 Unterkunft:
- für die Anerkennung von Übernachtungskosten ist der Ort des Hotels bzw. der Unterkunft, in dem die Ausgaben entstehen, maßgeblich
2.3 Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekostenpauschalen:
- Diäten, Spesen, Übernachtungspauschalen und Kilometergeld gelten als Regionaleffekt, wenn die erhaltenden Mitarbeitenden im jeweiligen Bundesland ansässig sind bzw. versteuern (Erstwohnsitzprinzip, siehe Ziffer 3)
2.4 Versicherung:
- Filmversicherungskosten werden als Regionaleffekt anerkannt, wenn der Abschluss bei einer Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in dem jeweiligen Bundesland erfolgt
- wird die Filmversicherung bei einer selbständigen Niederlassung einer Versicherungsgesellschaft in dem jeweiligen Bundesland abgeschlossen und findet die Kundenbetreuung, Vertragsbearbeitung einschließlich der Schadenabwicklung in der selbständigen Niederlassung statt und erfolgt eine Rechnungstellung für die Leistungen aus dem jeweiligen Bundesland, werden die Kosten für die Filmversicherung ebenfalls für den Regionaleffekt anerkannt
2.5 Agenturleistungen:
- bei der Vermittlung von Leistungen Dritter, die nicht in dem jeweiligen Bundesland ansässig sind – durch eine in dem jeweiligen Bundesland ansässige Agentur (z.B. Reisebüro, Künstleragentur, Versicherungsagentur) – wird nur die Agenturleistung dem Regionaleffekt zugerechnet. Die Zurechnung der Leistung des Dritten als Regionaleffekt richtet sich nach dem Steuersitz bzw. Firmensitz (sh. Ziffer 1.3 / 1.4)
2.6 Finanzierungskosten:
- für die Anerkennung von Finanzierungskosten für den Regionaleffekt muss die kontoführende Stelle des Kreditinstitutes ihren Sitz in dem jeweiligen Bundesland haben (siehe Ziffer 1.4)
03| HINWEIS FÜR DIE VN-PRÜFUNG
- die Rechtsfolge bei Unterschreitung des jeweils kalkulierten Regionaleffektes richtet sich nach dem jeweiligen Zuwendungsvertrag
Stand: Juni 2026
¹ Im Sinne dieses Dokuments gelten Verweise auf Förderverträge ebenso für Zuwendungsbescheide.
FilmFernsehFonds Bayern, Filmförderungsanstalt (FFA), Film- und Medienstiftung NRW, Hessen Film und Medien, Medienboard Berlin-Brandenburg, Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, MV Filmförderung, nordmedia – Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen