MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein

MERKBLATT SERIEN Projektentwicklung und Produktion

Stand: März 2024

1| WOFÜR STEHEN FÖRDERMITTEL ZUR VERFÜGUNG?

  • nach den Richtlinien der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein (Ziffer B|1.2.1 I, B|1.3.1 I, B 2.1 I sowie B 2.1 II) kann für die Projektentwicklung und Produktion von Serien Förderung gewährt werden
  • die Entwicklung von Serien vor der Reife einer Projektentwicklung werden im Rahmen der NEST Entwicklungsförderung unterstützt. Für weitere Informationen dazu siehe Merkblatt NEST und NEST FAQ
  • als Serie wird ein fortlaufendes, fiktionales oder dokumentarisches Format verstanden, dessen Handlung über mehrere fortlaufende Episoden erzählt wird
  • die MOIN Filmförderung entscheidet über Förderanträge in unterschiedlichen Gremien. Das für Ihr Projekt zuständige Gremium sowie die jeweiligen Einreichtermine entnehmen Sie bitte der Übersicht auf unserer Internetseite.

2| ART DER FÖRDERUNG UND FÖRDERHÖCHSTGRENZEN

Die Förderung von Serienentwicklung und -produktion wird als erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen vergeben. Die Förderhöchstgrenze beträgt bei

  • Projektentwicklung bis zu 150.000 EUR
  • Produktion bis zu 500.000 EUR. Ausnahmen sind möglich, wenn die Produktionen einen besonderen qualitativen und/oder quantitativen Regionaleffekt erwarten lassen.

3| ANTRAGSBERECHTIGUNG

Anträge auf Förderung von Projektentwicklung und Produktion von Serien können von Produzent*innen gestellt werden.

4| ANERKENNUNGSFÄHIGE KOSTEN

Im Rahmen der Projektentwicklung werden folgende Kosten anerkannt: Honorare des zum Zeitpunkt der Projektentwicklung involvierten Teams, Produktionskosten einer Pilotfolge sowie weitere Kosten (z.B. für Recherchen, Motivsuche, Casting).

Im Rahmen der Produktion von Serien gelten die deutschen Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung, die entsprechend Ziffer B|2.3 der Richtlinie der MOIN Filmförderung 50% nicht übersteigen sollte.

Kalkulation von Handlungskosten und Gewinn bei Projektentwicklung und Produktion:

Als Handlungskosten können maximal 6% der Fertigungskosten kalkuliert werden. Statt einem Produzentenhonorar können bis zu 7,5% der Fertigungskosten als Gewinn für den Produzenten anerkannt werden. Die Kappungsgrenze bei beiden Pauschalen liegt bei 500.000 EUR. Finanzierungskosten oder eine Überschreitungsreserve werden hingegen nicht anerkannt. Werden die Projekte gemeinsam mit anderen Förderinstitutionen gefördert, kann in Absprache mit allen Beteiligten - von den o.a. Werten und Prozentsätzen abgewichen werden, um einheitliche Produktions- und Tilgungsbedingungen zu gewährleisten. In der Regel werden im Sinne der Harmonisierung die Konditionen der Förderung übernommen, die mit der höchsten Fördersumme am Projekt beteiligt ist.
Im Rahmen der Projektentwicklung kalkulierte Pauschalen werden in der Produktion angerechnet.

Soweit nicht anders angegeben, findet das FFG analog Anwendung. Eventuelle Abweichungen von den üblichen Sätzen erfordern die vorherige Zustimmung der Filmförderung.

5 | GESONDERTE VORGABEN FÜR DIE AUSWERTUNG

Die Beteiligung eines Auswerters ist obligatorisch; bei internationalen Serien muss zusätzlich ein Weltvertrieb oder ein vergleichbarer Projektpartner beteiligt sein. Dabei gilt:

  • eine ausgewogene Rechteverteilung zwischen Produzent*innen & Auswerteranalog zu den Finanzierungsanteilen
  • eine Angemessene Beteiligung an den Erlösen
  • eine maximale Provision für den Weltvertrieb i.H.v. bis zu 25%
  • eine Begrenzung von zusätzlichen anrechenbaren Vertriebskosten auf maximal 10% oder abschließende Auflistung der Kosten.

6| ANTRAGSVERFAHREN

  • vor der Antragstellung ist ein Informationsgespräch mit der*dem zuständigen Förderreferent*in bei der MOIN FILMFÖRDERUNG unbedingte Voraussetzung. Grundsätzlich sollen diese Gespräche bis 14 Tage vor Antragstermin stattgefunden haben
  • Anträge werden online gestellt und müssen spätestens am Tag der Einreichung bis 23:59 Uhr vollständig digital eingereicht sein
  • Sie erhalten Ihre Zugangsdaten nach dem Beratungsgespräch von den zuständigen Förderreferent*innen der MOIN Filmförderung
  • die im Antrag gemachten Angaben sind wesentlich für eine Förderung und deshalb verbindlich. Abweichungen in der Umsetzung der Maßnahme bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der MOIN FILMFÖRDERUNG und führen andernfalls u.U. zu einer Rücknahme der Förderung
  • Förderentscheidungen werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet
  • ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht
  • durch die Förderung einer Maßnahme wird kein Anspruch auf die Förderung nachfolgender Maßnahmen erworben
  • die im Zusageschreiben festgelegten Bedingungen sind bindend. Abweichungen hiervon müssen schriftlich beantragt und von der MOIN Filmförderung genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen können zur Rücknahme der Förderzusage bzw. Kürzung der in Aussicht gestellten Förderung führen
  • die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Rückgabe von Antragsunterlagen.

7| ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE ANGABEN

  • Inhaltsangabe (max. 5000 Zeichen in der Antragsdatenbank)
  • Produzent*innenkommentar und Regisseur*innenkommentar (jeweils max.einseitig)
  • bei Projektentwicklung: Drehbuch der Pilotfolge, eine ausgearbeitete Serienbibel sowie Exposés oder Treatments der jeweiligen Episoden. Bei Dokumentarserien eine projektgerechte Beschreibung der ersten Folge sowie Exposés oder Treatments der jeweiligen Episoden
  • bei Produktion: Drehbücher der jeweiligen Folgen bzw. bei Dokumentarserien eine projektbezogene Beschreibung der jeweiligen Folgen
  • Visualisierungshilfen (über Sichtungslink in der digitalen Antragsdatenbank; der Zugriff muss mindestens bis zum Sitzungstermin gewährleistet sein)
  • Finanzierungsplan. Der Stand der Finanzierung muss ersichtlich sein. Bei entscheidenden Veränderungen bis zur Förderentscheidung sind die zuständigen Förderreferent*innen zu informieren
  • Angabe über den Erwerb der Verfilmungs- und Auswertungsrechte an Stoff, Buch und Titel (in der Antragsdatenbank)
  • einseitige Kostenzusammenfassung mit Übersicht zu den Regionaleffekten (jeweils gesondert für Hamburg und Schleswig-Holstein). Außerdem sind Effekte gesondert auszuweisen, die in anderen Bundesländern zu erbringen sind
  • Angaben zu den entsprechenden Vereinbarungen mit den Koproduzent*innen mit Angaben zu den Vertragspartnern, Rechteaufteilung, Finanzierungsanteile, Zuständigkeiten sowie Erlösaufteilung (in der Antragsdatenbank)
  • bei Projektentwicklung: Angaben zum Status des Vertrags mit einem Weltvertrieb, eines Fernsehsenders oder einer Video-on-Demand-Plattform (in der Antragsdatenbank)bei Produktion: Angaben zum Status des Vertrags mit einem Weltvertrieb unter Angaben der relevanten Vertragseckpunkte(in der Antragsdatenbank)
  • bei Produktion: Angaben zum Status des Vertrags über die Auswertung mit einem Fernsehsender oder einer Video-on-Demand-Plattform (in der Antragsdatenbank)
  • Stab- und Besetzungsliste für die wichtigsten Positionen inklusive Status (angefragt/bestätigt) sowie steuerlich relevanten Wohnsitz
  • einseitige Angabe über geplante Drehtage sowie Informationen zu den geplanten Motiven (z.B. innen/außen, geplant/genehmigt) in der Förderregion
  • max. einseitiges nationales und internationales Auswertungskonzept (inkl. Angaben zur Relevanz/Zielgruppe, Alleinstellungsmerkmal).

8| SONSTIGE VORGABEN

  • bei Antragsstellung ist eine ausgefüllte Diversitätserklärung sowie eine Entsprechungserklärung zur ökologisch nachhaltigen Durchführung der Maßnahme beizufügen
  • die Kalkulation muss branchenüblich gegliedert sein und alle notwendigen Kostenpositionen enthalten, auch wenn diese in Form von Eigenleistungen, Beistellungen, Rückstellungen o. ä. erbracht werden
  • in der Kalkulation müssen die bisherigen Gesamtkosten des Projektes (inkl. Drehbuch bzw. bei Produktion ggf. ebenso Projektentwicklung) abgebildet sein. Honorare für Produzent*innen werden angerechnet
  • Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen und werden im Rahmen des Verwendungsnachweises nur in kalkulierter Höhe anerkannt
  • bei internationalen Koproduktionen ist in jedem Fall ein Deckblatt in Anlehnung an das FFA-Schema (Spiel- und Dokumentarfilm bzw. Animationsfilm) beizufügen
  • die Kostenaufstellung sollte am FFA-Kalkulationsschema orientiert sein (Spiel- und Dokumentarfilm bzw. Animationsfilm)
  • die Kostenangaben müssen projektbezogen sein und sich an üblichen Marktpreisen orientieren
  • die Höchstgrenzen gemäß der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ der Richtlinie zur Projektfilmförderung der FFA dürfen beim Kostenansatz – soweit anwendbar – nicht überschritten werden
  • alle Geldbeträge müssen in Euro ausgewiesen sein
  • die Kosten müssen netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer angesetzt sein
  • mit den Dreharbeiten darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein
  • bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Bemessungsgrundlage
  • es gilt das Mindestlohngesetz. Die MOIN Filmförderung erwartet, dass bei majoritär deutsch produzierten Serien mit einem überwiegenden Anteil an Drehtagen in Deutschland soziale Standards eingehalten und mindestens tariflich vereinbarte Gagen bezahlt werden. Ausnahmen sind möglich für Nachwuchsproduktionen (entsprechend des Merkblattes Nachwuchs) und Low-Budget-Produktionen mit bis zu 1,5 Mio. EUR Herstellungskosten
  • Weder eine Überschreitungsreserve (s.o.), noch Finanzierungskosten werden anerkannt
  • im Falle einer Förderung werden die Kalkulation, Finanzierung, Schlussabrechnung sowie ggf. die Erlösmitteilungen im Auftrag und auf Rechnung der Förderempfänger*innen von einer filmkundigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die dafür anfallenden Prüfungsgebühren entnehmen sie bitte der Gebührentabelle (siehe Downloadbereich). Sie sind in die Kalkulation für die Maßnahme aufzunehmen
  • für die bei dem/der ausländischen Koproduzenten*in angefallenen Kosten ist im Rahmen der Schlussabrechnung der Gesamtherstellungskosten ein entsprechendes Testat (einer*s ausländischen Steuerberaters*in / Wirtschaftsprüfer*in) vorzulegen
  • der Finanzierungsplan muss die Summe der kalkulierten Kosten exakt abdecken
  • wenn für die Maßnahme eine Förderung von anderen Institutionen beantragt oder bereits gewährt wurde, muss dies angegeben werden.

ZUSÄTZLICH BEI PRODUKTIONSFÖRDERUNG

  • mindestens 150 % der Fördersumme soll in der Förderregion ausgegeben werden
  • mind. 50% der Dreharbeiten in Deutschland sollen in der Förderregion stattfinden
  • das Projekt soll einen thematischen Bezug zur Region haben
  • mindestens drei Positionen auf dem Niveau „Head of Department“ sollen mit Talenten aus der Region besetzt sein
  • es ist ein angemessener Beitrag zur filmberuflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Produktion des geförderten Projektes sicherzustellen
  • in der Kalkulation müssen die Kosten für eine Kopie zur dauerhaften Archivierung im Bundesarchiv sowie digitale Belegexemplare enthalten sein. Darüberhinausgehende Kopien (Vorführkopien) werden nicht als Herstellungskosten anerkannt
  • Sofern die Produktion der Serie nicht in deutscher Sprache erfolgt, muss die Herstellung einer deutschen Synchronfassung kalkuliert werden.
  • bitte beachten Sie, dass eine barrierefreie Endfassung für programmfüllende Filme, deren Finanzierung Fördermittel der Filmförderungsanstalt (FFA) beinhaltet, zwingend vorgeschrieben ist. Für geförderte Filme und Serien sollen daher barrierefreie Fassungen erstellt werden. Die MOIN Filmförderung erkennt entsprechende Kosten im Rahmen der Kalkulation und Endabrechnung an
  • die Antragstellenden haben einen der Maßnahme angemessenen Eigenanteil zu erbringen, der i.d.R. 5% der Herstellungskosten nicht unterschreiten darf
  • der Eigenanteil setzt sich zusammen aus Eigenmitteln (ausschließlich Barmittel und Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung), Rückstellungen, Beistellungen und Mitteln für Lizenzvoraberteilungen, die zur Herstellung des Projektes schriftlich zugesichert werden. Zu den Rückstellungen zählen Rückstellungen Dritter, die in der Regel als vorrangig rückführbar anerkannt werden, und eigene Rückstellungen der Förderempfänger*innen, soweit die dafür angesetzten Beträge als marktüblich anerkannt werden. Ihre Anerkennung als vorrangig rückführbar kann auf 10% der für die Maßnahme anerkannten Kosten begrenzt werden.

9| PRÜFUNG VON UNTERLAGEN UND AUSZAHLUNG

  • nach Förderzusage werden durch die MOIN Filmförderung aktuelle, für die Vertragsschließung relevante Unterlagen nachgefordert
  • nach Schließung der Gesamtfinanzierung werden die Unterlagen an eine von der MOIN Filmförderung mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weitergegeben
  • die Prüfungsgebühren werden (zzgl. MwSt.) von den Fördermitteln einbehalten und direkt an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgezahlt (siehe Gebührentabelle im Downloadbereich) die Förderung wird bedarfsgerecht ausgezahlt. Bei Produktionsförderung in der Regel in fünf Raten: die erste Rate (25% der Fördersumme) bei Vertragsschluss und Nachweis der geschlossenen Finanzierung, die letzte Rate (10% der Fördersumme) nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme. Die zweite bis vierte Rate richtet sich nach dem Projektfortschritt und der Erbringung entsprechender Nachweise
  • hat die geförderte Produktion bereits ein Darlehen von der MOIN Filmförderung in einer vorherigen Projektphase der Entwicklung erhalten, wird der entsprechende Betrag von der Produktionsförderung einbehalten.

10| TILGUNG VON ERFOLGSBEDINGT RÜCKZAHLBAREN DARLEHEN

  • die Förderempfänger*innen können vor Tilgungsbeginn die als vorrangig anerkannten Eigenmittel einbehalten
  • das Darlehen ist aus den Verwertungserlösen der geförderten Serie zu tilgen. Nach Rückführung des vertraglich vereinbarten Vorrangs sind für die Tilgung des Darlehens entsprechend der Mitfinanzierungsquote maximal jedoch 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung der Serie zufließenden Erlöse zu verwenden
  • sind neben der MOIN Filmförderung weitere Filmförderinstitutionen an der Finanzierung des Projektes beteiligt, gelten abweichende Rückzahlungsbedingungen. In einem solchen Fall ist von den Darlehensnehmer*innen ein mit den Förderern abgestimmter Tilgungsplan vorzulegen, der sich innerhalb eines 50%‐Förderkorridors entsprechend der jeweiligen Mitfinanzierungsanteile im Verhältnis zueinander errechnen soll (pari‐passu‐Tilgung)
  • die Tilgungslaufzeit des Darlehens wird projektbezogen geregelt. Sie dauert mindestens 10 Jahre nach Erstveröffentlichung. Die Dauer der Tilgungsverpflichtung verlängert sich, wenn mit anderen Förderern längere Darlehenslaufzeiten vereinbart wurden oder das Projekt auf eine längere Auswertungsdauer angelegt ist
  • bei internationalen Koproduktionen soll die Erlösverteilung über einen Collecting Agent erfolgen. Die MOIN Filmförderung ist als direkt Begünstigte in den Collector-Vertrag aufzunehmen
  • zurückgezahlte Tilgungsbeträge können für ein nächstes Projekt oder für eine sonstige Maßnahme im Rahmen der Richtlinien der MOIN Filmförderung erneut beantragt werden (Referenzmittel). Diese Mittel sind gebunden an die Darlehensnehmer*innen und stehen diesen vier Jahre, nachdem der erste Anspruch der MOIN Filmförderung auf Tilgung entstanden ist, auf Antrag zur Verfügung. Entsprechende Anträge können laufend gestellt werden. Sie werden von der Geschäftsführung entschieden.

11| NACH DER FÖRDERZUSAGE ZU BEACHTEN

  • Förderzusagen gelten für einen befristeten Zeitraum, der in der Zusage verbindlich festgelegt wird. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung schriftlich gestellt werden
  • wird ein Projekt im Rahmen der Entwicklung entsprechend den Ziffern B|1.2.1 I, B|1.3.1 I der Richtlinie gefördert, muss für das geförderte Projekt ebenso ein Antrag auf Produktionsförderung bei der MOIN Filmförderung eingereicht werden. Die*Der jeweils zuständige Mitarbeiter*in der Vertragsabteilung der MOIN Filmförderung ist laufend (mindestens alle sechs Monate bei laufenden Projekten bzw. alle zwölf Monate bei abgeschlossenen Projekten) über die Bemühungen zur Realisierung des Stoffes schriftlich zu unterrichten
  • auf allen die geförderte Maßnahme betreffenden Veröffentlichungen ist in angemessener Form auf die Förderung der MOIN Filmförderung hinzuweisen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen zur Nennungsverpflichtung
  • bei Dreharbeiten in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein ist ein Pressetermin vorzusehen, der mit der MOIN Filmförderung rechtzeitig abzustimmen ist
  • im Falle einer Förderung verpflichten sich die Förderempfänger*innen, zur Nutzung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der MOIN Filmförderung Pressematerial entsprechend des zugehörigen Merkblatts unentgeltlich zur Verfügung zur stellen
  • die Deutschlandpremiere eines geförderten Projekts soll in der Förderregion stattfinden. Bitte stimmen Sie sich für Termine frühzeitig mit der MOIN Filmförderung ab.

12| BEI WEITEREN FRAGEN

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die Förderreferent*innen. Bei Fragen zum Fördervertrag und zur Abwicklung wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Mitarbeiter*innen der Vertragsabteilung.