RICHTLINIEN FÜR FILM- UND MEDIENFÖRDERUNG
(Stand: Januar 2025)
INHALT
- Präambel
- A | Allgemeine Grundsätze
- 1 Förderziele
- 2 Fördergrundlage und Förderbereiche
- B | Förderbereiche
- 1 Entwicklung
- 1.1 Developmentförderung
- 1.2 Projektentwicklung und Prototypen
- 1.3 Incentive Funding
- 2 Produktion
- 3 Treuhänderisch verwaltete Mittel
- 4 Auswertungsmaßnahmen
- 5 Abspiel und Präsentation
- 6 Weiterbildung und Qualifizierung
- 7 Besondere Regelungen
- 1 Entwicklung
- C | Verfahren
- D | Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten
- E | Ausschluss der Förderung
- F | Inkrafttreten
PRÄAMBEL
Die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH trägt als öffentliches Unternehmen der Freien- und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Schleswig-Holstein
in besonderer Weise Verantwortung für die Abbildung einer demokratischen, pluralistischen und weltoffenen Gesellschaft.
Geförderte Projekte dürfen daher in ihrer Aussage weder gewaltverherrlichend, noch
fremden- oder minderheitenfeindlich oder pornografisch sein.
Förderentscheidungen sollen ausschließlich nach qualitativen und/oder wirtschaftlichen Kriterien gefällt werden.
Die Filmförderung erwartet, dass im Rahmen der geförderten Projekte eine angemessene, geschlechterunabhängige Beschäftigung und Bezahlung vorgenommen und der Teilhabe von Minderheiten Rechnung getragen wird. Produktions- und Arbeitsabläufe im Rahmen geförderter Projekte sollen diskriminierungsfrei und ökologisch nachhaltig gestaltet werden. Ein barrierefreier Zugang zu den geförderten Produktionen soll gewährleistet sein.
A | ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. FÖRDERZIELE
Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Film- und Medienkultur sowie der Film- und Medienwirtschaft in Hamburg und Schleswig-Holstein (Förderregion). Insbesondere sollen gefördert werden:
- Filmproduktionen verschiedener Genres, die einen wichtigen Beitrag zur Filmkultur leisten,
- wirtschaftlich erfolgversprechende Kinofilme,
- Filme und Serien von hohem Qualitätsstandard, die nach Inhalt, Form und Besetzung ein internationales Auswertungspotential aufweisen,
- kulturell bedeutende und innovative Bewegtbildproduktionen.
Dazu gehören ebenso Maßnahmen vor und während der Produktion als auch Maßnahmen zur Stärkung des Verleih-, Vertriebs- und Abspielbereichs sowie Weiterbildungsund Qualifizierungsmaßnahmen der ansässigen Branchenakteure insbesondere des Film- und Mediennachwuchses^1.
Zur Stärkung der audiovisuellen Medien in der Förderregion ist anzustreben, dass das
1,5-fache der Gesamtförderungssumme des laufenden Jahres in der Förderregion
ausgegeben wird. Unbeschadet der Regelung des vorangegangenen Satzes können Förderungsempfänger*innen mindestens 20% der Gesamtherstellungskosten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeben. Darüber hinaus sollen ebenso Drehtage in angemessenem Umfang in der Förderregion stattfinden. Ziel der Förderung ist es ferner, Beschäftigung in der Förderregion zu sichern und zu
schaffen.
(^1): Es gilt die Definition zum Nachwuchs entsprechend des gleichnamigen Merkblatts der Filmförderung.
2. FÖRDERGRUNDLAGE UND FÖRDERBEREICHE
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von:
- Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung „AGVO“) und
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (EU-ABL L, 15.12.2023, S. 1).
in der jeweils geltenden Fassung und umfasst folgende Bereiche:
- Development
- Projektentwicklung und Prototypen
- Incentive Funding
- Produktion
- Auswertungsmaßnahmen
- Abspiel und Präsentation
- Weiterbildung und Qualifizierung sowie sonstige Regelungen
Die Förderung erfolgt als Projektförderung und soll als Anteilsfinanzierung in Form von
zinslosen, erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen oder Zuschüssen vergeben werden.
B | FÖRDERBEREICHE
1. ENTWICKLUNG
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1.1 Developmentförderung: Förderung von Projektideen bis zur Drehbuchreife (fiktionale Formate) und Konzeptreife (bei innovativen Formaten) sowie umfassender Projektbeschreibungen (dokumentarische Formate).
- 1.1.1 Die Antragstellung ist für folgende Bereiche möglich:
- I. Programmfüllende Kinofilme: Antragsberechtigt sind Autor*innen und Produzent*innen, die bei Antragstellung bereits mit Autor*innen zusammenarbeiten.
- II) Innovative audiovisuelle Formate: Antragsberechtigt sind Creator*innen (Autor*innen/Entwickler*innen/Designer*innen) und Produzent*innen, die bei Antragstellung bereits mit Creator*innen zusammenarbeiten.
- III) Serielle fiktionale und nicht-fiktionale Formate: Antragsberechtigt sind Produzent*innen, die bei Antragstellung bereits mit Autor*innen zusammenarbeiten, oder Autor*innen allein.
- IV) Dokumentarfilme: Antragsberechtigt sind Regisseur*innen und Produzent*innen, die bei Antragstellung bereits mit einem*r Regisseur*in zusammenarbeiten.
- 1.1.2 Projekte, die als Leistungsnachweis im Rahmen eines Studiums umgesetzt werden, sind nicht förderfähig.
- 1.1.3 Über die Anträge entscheidet die Geschäftsführung auf Grundlage der Empfehlungen eines unabhängigen Gremiums.
- 1.1.4 Die Förderung erfolgt in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen und kann bis zu 100% der kalkulierten Kosten betragen. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich. Die Darlehen sind bei Drehbeginn, Beginn der Produktion oder bei Veräußerung von Rechten an dem geförderten Stoff bzw. Konzept zurückzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fördermaßnahme vorzeitig abgebrochen wurde.
- 1.1.5 Geförderte Projekte erhalten einen pauschalen Sockelförderbetrag. Als zusätzliche Förderleistung können die Antragsteller*innen an Projektworkshops teilnehmen und haben dann die Möglichkeit, Zugang zu weiteren standardisierten Fördermaßnahmen, den sog. „Tools“, gem. Zuerkennung durch die Filmförderung zu erhalten.
- 1.1.6 Die Gesamthöhe des Förderdarlehens ergibt sich aus der Summe aller gewährten Tools. Die Förderung kann bei Spielfilmen bis zu 100.000 Euro, bei Dokumentarfilmen bis zu 50.000 Euro, bei seriellen Formaten bis zu 150.000 Euro und bei innovativen Formaten bis zu 50.000 Euro betragen.
- 1.1.1 Die Antragstellung ist für folgende Bereiche möglich:
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1.2 Projektentwicklung und Prototypen
- 1.2.1 Die Antragstellung auf Förderung der Entwicklung von Projekten und Prototypen ist für folgende Bereiche möglich:
- I) Projektentwicklung für programmfüllende Kinofilme und serielle Formate: Die Förderung erfolgt in Form eines erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehens. Die Förderhöchstgrenze für die Projektentwicklung für programmfüllende Kinofilme und serielle Formate soll 150.000 EUR nicht überschreiten.
- II) Entwicklung von Prototypen innovativer audiovisueller Bewegtbildinhalte: Die Förderung soll in Form erfolgsbedingt rückzahlbarer Darlehen erfolgen. Die Förderhöchstgrenze für die Entwicklung von Prototypen innovativer audiovisueller Bewegtbildinhalte soll 50.000 EUR nicht überschreiten.
- 1.2.2 Antragsberechtigt sind Produzent*innen.
- 1.2.3 Die weiterführende Realisierung des geplanten Projekts soll überwiegend in der Förderregion vorgesehen sein.
- 1.2.4 Der maximale Anteil der Förderung an den kalkulierten Gesamtherstellungskosten beträgt 80%. Auf schriftlich begründeten Antrag, über den das jeweilige Gremium entscheidet, ist ein Förderanteil von 100% möglich.
- 1.2.5 Darlehen sind bei Drehbeginn, Beginn der Produktion oder bei Veräußerung von Rechten an dem geförderten Stoff bzw. Konzept zurückzuzahlen.
- 1.2.1 Die Antragstellung auf Förderung der Entwicklung von Projekten und Prototypen ist für folgende Bereiche möglich:
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1.3 Incentive Funding
- 1.3.1 Die Entwicklung mehrerer Projekte entsprechend Ziffer B|1.1 und B|1.2 dieser Richtlinie kann in Form einer Paketförderung unterstützt werden. Es gelten jeweils die in den einzelnen Maßnahmen angegebenen Förderbedingungen.
- 1.3.2 Antragsberechtigt sind kleinere und mittlere Produktionsfirmen oder Entwicklerstudios, deren Projekte einen überwiegend kulturwirtschaftlichen Bezug zur Förderregion ausweisen.
- 1.3.3 Über Anträge auf lncentive Funding entscheidet die Geschäftsführung.
- 1.3.4 Die Höchstsumme des Darlehens soll 160.000 EUR betragen, wobei ein nennenswerter Eigenanteil vorausgesetzt wird.
2. PRODUKTION
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2.1 Die Antragstellung auf Produktionsförderung ist für folgende Bereiche möglich:
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I) Filme und Serien mit Herstellungskosten von über 2,5 Mio. EUR sowie Kinodokumentarfilme mit Herstellungskosten von über 1,5 Mio. EUR. Filme und Serien mit Herstellungskosten von unter 2,5 Mio. EUR und Kinodokumentarfilme mit Herstellungskosten von unter 1,5 Mio. EUR, sofern der Anteil der Drittmittel^2 am Projekt über 35% beträgt Die Förderung eines programmfüllenden Films ist möglich, wenn der Film vorwiegend einen wirtschaftlichen Erfolg in Filmtheatern oder eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung für die Förderregion erwarten lässt. Die Förderung von Serien ist möglich, wenn diese einen hohen Qualitätsstandard aufweisen und nach Inhalt, Form und Besetzung auf eine internationale Auswertung ausgerichtet sind und/oder eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung für die Förderregion erwarten lassen. Antragsberechtigt sind Produzent*innen. Die Förderung erfolgt in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen.
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II) Filme und Serien mit Herstellungskosten von unter 2,5 Mio. EUR und Kinodokumentarfilme mit Herstellungskosten von unter 1,5 Mio. EUR, sofern der Anteil der Drittmittel^1 am Projekt unter 35% beträgt. Antragsberechtigt sind Produzent*innen. Die Förderung soll in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen erfolgen.
- III) Kurzfilme und innovative audiovisuelle Bewegtbildinhalte mit einer Länge von maximal 30 Minuten oder innovative Projekte mit einer Länge von mehr als 30 Minuten, sofern keine Kinoauswertung erfolgt. Antragsberechtigt sind Produzent*innen. Die Förderung für Kurzfilme soll in Form von Zuschüssen erfolgen. Die Förderung für innovative audiovisuelle Bewegtbildinhalte erfolgt in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen.
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2.2 Produktionen können in Form einer Anteilsfinanzierung gefördert werden. Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist.
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2.3 Die Förderung soll 50% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen. Schwierige audiovisuelle Werke^3 und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind, können nach Zustimmung des zuständigen Gremiums grundsätzlich mit bis zu 80% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten gefördert werden. Weitere Ausnahmen sind auf Antrag entsprechend Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) möglich.
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2.4 Die Antragsteller*innen haben für die Finanzierung des Vorhabens einen eigenen Anteil in angemessenem Umfang einzusetzen. Dieser soll bei mindestens 5% der Herstellungskosten liegen. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung.
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2.5 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt.
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2.6 Die Antragsteller*innen haben bei ihren Einreichungen detailliert darzulegen, welchen Anteil der Herstellungskosten sie in der Förderregion ausgeben (Regional-Effekt).
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2.7 Bezüglich möglicher Sperrfristen gelten für die Auswertung geförderter Kinofilme die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Filmförderungsgesetzes (FFG). Über Ausnahmen, die des schriftlichen Antrags bedürfen, entscheidet die Geschäftsführung.
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2.8 Die Filmförderung erwartet, dass im Falle einer Übertragung von Nutzungsrechten an dem geförderten Projekt eine faire und angemessene Aufteilung von Nutzungsrechten entsprechend den Finanzierungsanteilen der einzelnen Kopartner erfolgt. Bei der Beteiligung eines Senders an einer Kino-Koproduktion wird eine Rechteaufteilung, die den Bedingungen für Kino-Koproduktionen innerhalb der FFA gemäß Film- und Fernsehabkommen entspricht als angemessen angesehen.
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2.9 Die Antragsteller*innen sind verpflichtet, in den geförderten Projekten sowie in sämtlichen Veröffentlichungen in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass das Projekt durch die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH gefördert wurde.
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2.10 Die deutsche Premiere geförderter Projekte soll in der Förderregion erfolgen.
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2.11 Es sind im angemessenen Umfang Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten.
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2.12 Wird die Förderung in Form eines erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehens vergeben, erfolgt die Rückzahlung nach Abdeckung der von der Filmförderung im Darlehensvertrag als vorrangig anerkannten Eigenanteilspositionen aus allen den Fördernehmer*innen zustehenden Verwertungserlösen. Die Verpflichtung zur Abführung von Erlösanteilen erlischt in der Regel fünf Jahre nach Auswertungsstart des Projektes. Bei Projekten, die auch von anderen Förderinstitutionen Fördermittel erhalten, können abweichende Regelungen vereinbart werden.
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2.13 Sofern Fördermittel zurückgezahlt werden, können diese nach Prüfung und Zustimmung durch die Geschäftsführung der Filmförderung von den zurückzahlenden Produktionsfirmen in Form von Referenzmitteln zur Finanzierung eines neuen Projekts eingesetzt werden. In besonderen Ausnahmefällen können bei Hamburger und Schleswig-Holsteiner Produzent*innen die Referenzmittel als De-minimis-Beihilfen zur Aufstockung der Eigenkapitalausstattung der Produktionsfirma verwendet werden (sh. Ziffer B|4.12).
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2.14 Bei aktuellen Projekten besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, für die Materialsicherung von unvorhersehbaren und unwiederbringlichen Ereignissen, ein erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen bis zu höchstens 15.000 EUR zu erhalten. Über Anträge auf Materialsicherung entscheidet die Geschäftsführung. Nach Abschluss der Materialsicherung soll das Projekt zur Produktionsförderung eingereicht werden. Die Regelungen der Ziffern B|1.1.5 und B|2.3 gelten sinngemäß. Antragsberechtigt sind Produzent*innen oder Regisseur*innen, die den beantragten Film selbst produzieren.
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2.15 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung für die Fertigstellung eines programmfüllenden Kinofilms als erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen gewährt werden. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Vorlage eines Rohschnitts. Für die Förderung der Fertigstellung eines Projektes gelten die Ziffern B|2.2 bis B|2.13 sinngemäß. Antragsberechtigt sind Produzent*innen oder Regisseur*innen, die den beantragten Film selbst produzieren.
(^2): Unter Drittmittel werden Lizenzen, Minimumgarantien, Mittel von Fernsehsendern sowie privates Beteiligungskapital als Finanzierungsanteile von Projekten zusammengefasst.
(^3): Schwierige audiovisuelle Werke im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Kurzfilme, Erst- und Zweitkinofilme von Regisseur*innen, Produzent*innen oder Autor*innen, Dokumentarfilme und LowBudget-Produktionen, experimentelle Werke, Kinder- und Jugendfilme sowie sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke.
3. TREUHÄNDERISCH VERWALTETE MITTEL
Für Projekte, die eine besondere Bedeutung für die Film- und Medienkultur und/oder
die Film- und Medienwirtschaft in der Förderregion haben, können auch Mittel beantragt werden, die von der Filmförderung für diese Zwecke treuhänderisch verwaltet werden. Diese Mittel unterliegen mit Ausnahme von Ziffer B|2.13 den in der Richtlinie formulierten Bedingungen und sind an die im jeweiligen Merkblatt formulierten Voraussetzungen gebunden.
4. AUSWERTUNGSMASSNAHMEN
- 4.1 Antragsberechtigt sind Betreiber*innen von Verleih- und Vertriebsunternehmen und in Einzelfällen auch Produzent*innen.
- 4.2 Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen und besondere weiterführende Maßnahmen im Bereich Verleih und Vertrieb, die mindestens einen der folgenden Punkte erfüllen:
- sie leisten einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Film- und Medienkultur,
- sie sind von besonderem film- oder medienkulturellen und film- oder medienwirtschaftlichen Interesse Hamburgs und/oder SchleswigHolsteins,
- ihre Produktion wurde durch die Filmförderung gefördert.
- 4.3 Die Förderung soll als erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen gewährt werden und richtet sich nach den unter Ziffer B|2.3 genannten Förderhöchstgrenzen. Das Darlehen darf 200.000 EUR nicht überschreiten. Ein angemessener Anteil ist nachzuweisen.
- 4.4 Beträge aus den Tilgungen des Förderdarlehens stehen den Vertragspartner*innen als Referenzmittel für nachfolgende Projekte zu Verfügung.
- 4.5 Um bestehende Märkte zu erweitern und neue zu erschließen, können gemäß Art. 54/Abs. 5c der AGVO für entsprechende Vorhaben Zuschüsse von bis zu 50.000 EUR gewährt werden. Zu diesen besonderen Maßnahmen gehören unter anderen Festivalpräsentationen, Grundausstattungen, innovative Auswertungsformen oder Untertitelungen. Über Anträge auf Förderung von besonderen Maßnahmen entscheidet die Geschäftsführung.
5. ABSPIEL UND PRÄSENTATION
- 5.1 Das Abspiel und die Präsentation audiovisueller Werke sind ausschließlich im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe nach Ziffer C|12 förderfähig.
- 5.2 Antragsberechtigt sind einzelne Betreiber*innen Hamburger Kinos und Abspielstätten – bei Kooperationen auch gemeinsam –, die die Kriterien entsprechend des zugehörigen Merkblattes erfüllen. Für die unter der folgenden Ziffer VI genannte Maßnahme können ebenso Betreiber*innen von Kinos in Schleswig-Holstein Anträge auf Prämien stellen. Für Maßnahmen der unten genannten Ziffern II bis IV können ebenso Fördermittel von im Fördergebiet ansässigen, fachbezogenen Technologieunternehmen beantragt werden.
- 5.3 Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
- I) Die Durchführung besonderer, qualitativ anspruchsvoller Präsentationen. Die Förderung soll als Zuschuss erfolgen.
- II) Der Einsatz innovativer Marketingmaßnahmen. Die Förderung soll als Zuschuss erfolgen.
- III) Die Zusammenarbeit und Kooperationen regionaler Abspielstätten. Die Förderung soll als Zuschuss erfolgen.
- IV) Innovative Maßnahmen zur Strukturverbesserung der Kinobranche. Die Förderung soll als Zuschuss erfolgen.
- V) Die Modernisierung und Neueinrichtung von Hamburger Filmtheatern und Abspielstätten. Die Förderung wird i.d.R. bis zu einer Höhe von bis zu 40% der förderfähigen Kosten gewährt, gemindert um eine ggf. von Dritten gewährte Förderung. Die Förderhöchstsumme beträgt i.d.R. 50.000 EUR je Kinosaal und wird als Darlehen oder als Zuschuss gewährt.
- VI) Kinopreise: Die besondere, qualitativ herausragende Arbeit von Kinos in Hamburg und Schleswig-Holstein kann mit einer Prämie entsprechend der jeweils zugehörigen Vergaberichtlinien für Kinopreise bedacht werden. Die Prämien werden jährlich auf Antrag durch eine gesonderte Jury vergeben. Die gewährten Mittel sind ausschließlich zur Verwendung im prämierten Filmtheater gedacht.
6. WEITERBILDUNG UND QUALIFIZIERUNG
- 6.1 Mit dem Ziel der qualitativen Stärkung der Film- und Medienbranche können branchenspezifische Maßnahmen der Weiterbildung und Qualifizierung sowie die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen gefördert werden. Die Förderung ist ausschließlich im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe nach Ziffer C|12 förderfähig.
- 6.2 Die Förderhöchstgrenze soll 5.000 EUR je Einzelmaßnahme betragen.
- 6.3 Antragsberechtigt sind in der Regel Film- und Medienschaffende, die nicht mehr in der Ausbildung sind oder Kleinstunternehmen entsprechend der EU-Empfehlung 2003/361/EG.
- 6.4 Über Anträge auf Förderung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen entscheidet die Geschäftsführung.
7. BESONDERE REGELUNGEN
- Die Antragstellung ist für folgende Vorhaben möglich:
- I) Für Projekte und Maßnahmen, die im besonderen film- und medienkulturellen Interesse der Förderregion liegen.
- II) Für Kooperationen mit anderen Ländern und/oder Initiativen, die für das audiovisuelle Film- und Medienschaffen in der Förderregion von besonderer Bedeutung sind.
- III) Für die Unterstützung der Entwicklung zukünftiger Projekte können Stipendien an herausragende Kreative vergeben werden. Der Vorschlag sowie die Auswahl der Stipendiat*innen erfolgt unter Einbeziehung eines Beirates.
- Die Förderung soll in Form von Zuschüssen in Höhe von maximal 100.000 EUR nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erfolgen.
- Über Anträge entscheidet die Geschäftsführung.
C | VERFAHREN
- Antragsverfahren und allgemeine Förderungsbedingungen folgen der vorliegenden Richtlinie sowie den für die jeweiligen Förderarten ergänzenden Merkblättern.
- Bei Projekten, die dem Filmförderungsgesetz (FFG) unterliegen, findet dieses in seiner jeweils gültigen Fassung auch bei den durch die Filmförderung geförderten Mittel Anwendung und regelt die in der vorliegenden Richtlinie sowie den Merkblättern nicht behandelten Details zu Verfahren und Bedingungen.
- Nach dieser Richtlinie können Fördermittel der Filmförderung mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht (Art. 8 AGVO) Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten.
- Wird ein Projekt im Rahmen der Entwicklung entsprechend Ziffer B|1 dieser Richtlinie gefördert, muss für das geförderte Projekt ebenso ein Antrag auf Produktionsförderung bei der Filmförderung eingereicht werden.
- Wird ein Projekt im Rahmen der Entwicklung entsprechend Ziffer B|1 dieser Richtlinie gefördert und auch für die Produktion eine Förderung zugesprochen, so werden die Kosten dieser Entwicklung in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung des Förderhöchstsatzes für das betreffende Werk berücksichtigt. Gleiches gilt für die Förderung entsprechend der Ziffern B|2.14, B|2.15 sowie B|3 dieser Richtlinie.
- Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
- Dem Antrag muss ein Beratungsgespräch vorausgehen. Für Projekte, die für die Developmentförderung gem. Ziff. B|1 eingereicht werden, ist ein Beratungsgespräch optional. Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus den jeweiligen Merkblättern.
- Mit der Realisierung des Projektes bzw. der beantragten Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
- Die Filmförderung kann für alle Förderungsmaßnahmen Einreichtermine festlegen.
- Über die Förderanträge entscheiden in der Regel Vergabegremien, soweit in den Richtlinien keine anderen Bestimmungen getroffen werden.
- Förderzusagen gelten für einen projektbezogenen befristeten Zeitraum. Anträge auf Verlängerung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Befristung schriftlich gestellt werden.
- Sofern nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen gewährt werden sollen, sind im Einzelfall sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) einzuhalten.^4
(^4) Auf Grundlage der De-minimis-VO dürfen dem*der Empfänger*in in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt maximal 300.000 EUR gewährt werden. Der*die Zuwendungsempfänger*in hat vor der Gewährung der Beihilfe auf einem Formblatt eine De-minimis-Erklärung abzugeben, in der er*sie u.a. sämtliche ihm gewährten De-minimis-Beihilfen angibt. Die nach dieser Richtlinie gewährten De-minimis-Beihilfen sind bei der Berechnung der Förderintensitäten nach den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen.
D | AUFBEWAHRUNGS- UND VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
Die nach dieser Richtlinie geförderten Antragsteller*innen sind verpflichtet, sämtliche
mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Auszahlung der Förderung aufzubewahren und auf Verlangen der Filmförderung, Dienststellen der Länder Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Europäischen Kommission innerhalb einer gesetzten Frist von maximal 20 Arbeitstagen vorzulegen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Rückforderung der Beihilfen führen.
E | AUSSCHLUSS DER FÖRDERUNG
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls nicht gefördert werden können Unternehmen oder Unternehmensgruppen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Ziffer 18 AGVO.
F | INKRAFTTRETEN
Diese Richtlinien treten am 03.07.2024 in Kraft. Die Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des
Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2029 befristet