MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein

Vereinbarungen zum Regionaleffekt in Hamburg und Schleswig-Holstein

Die Landesregierungen von Hamburg und Schleswig-Holstein (Förderregion) stellen der MOIN FILMFÖRDERUNG Mittel zur Verfügung mit dem Ziel, die regionale Wirtschaft sowie insbesondere die Film- und Medienunternehmen in den jeweiligen Bundesländern zu stärken. Deshalb ist für unsere Maßnahmen immer eine getrennte Ausweisung der Effekte für beide Bundesländer erforderlich.

Im Unterschied zu anderen Bundesländern ist nicht für jedes einzelne Projekt ein regionaler Effekt zwingend vorgeschrieben. Als Förderinstitution sind wir jedoch gehalten, einen jährlichen Schnitt von mindestens 150% bei allen geförderten Maßnahmen zu erreichen. Basierend auf den eigenen Angaben der Antragsteller*innen werden die konkreten Effekte in der Zusage immer projektbezogen und verbindlich festgelegt.

Die Verschiebung der regionalen Effekte von Hamburg nach Schleswig-Holstein oder umgekehrt ist in der Regel problemlos möglich, sollte allerdings vorab mit dem*der zuständige*n Ansprechpartner*in der Vertragsabteilung abgesprochen werden.

Im Zweifelsfall, ob einzelne Leistungen als Regionaleffekt anerkannt werden können, konsultieren Sie bitte die zuständige Prüfgesellschaft PwC.

Bei Reduzierung und/oder Verschiebungen des Regionaleffekts der Förderregion ist umgehend der*die zuständige Ansprechpartner*in der Vertragsabteilung in der MOIN Filmförderung zu informieren.

Für die Anerkennung des Regionaleffektes in der Förderregion gelten folgende Regeln:

1| GRUNDLEGENDE HANDHABUNG

1.1 STEUERPRINZIP
Grundsätzlich gilt das Steuerprinzip, d.h. der Ort an dem die erbrachte Leistung in Rechnung gestellt und versteuert wird. In der Regel ist das zuständige Finanzamt oder zumindest eine Steuernummer angegeben, die eindeutig der Region zugeordnet werden kann.

Personalkosten und Honorare können nur anerkannt werden, wenn die Personen in der Förderregion gemeldet sind. Bei Einzelbelegen über 150,- € ist zudem eine gültige Steuernummer erforderlich, auch wenn keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.

1.2 LEISTUNGSERBRINGUNG

Bei zentraler Rechnungsstellung können Ausnahmen gemacht werden, wenn Filialen oder Niederlassungen nachweislich vor Ort existieren und/oder glaubhaft gemacht werden kann, dass die Leistungserbringung tatsächlich hier erfolgt ist. Die Nachweispflicht liegt in diesen Fällen immer bei den Förderungsempfänger*innen.

Mindestnachweise ergeben sich aus der

  • Eintragung in das Handelsregister, der Gewerbeanmeldung oder des Gewerbesteuerzerlegungsbescheids,
  • Anmietung von Räumlichkeiten für einen laufenden Geschäftsbetrieb, die über die für die Geschäftstätigkeit notwendige technische Ausstattung verfügen,
  • Festanstellung mindestens einer*s festangestellten, fachlich qualifizierten Mitarbeiters*in.

2| WEITERE DETAILREGELUNGEN

2.1 REISEKOSTEN
Beauftragen Produzent*innen Reisebüros aus der Förderregion, Buchungen für Filmprojekte durchzuführen, werden die Reisekosten in voller Höhe anerkannt, sofern die Rechnungsstellung in der Förderregion erfolgt.

Bei Autovermietungen gilt grundsätzlich das Steuerprinzip (sh. 1.1), d.h. der Ort der Rechnungsstellung ist ausschlaggebend. Von dieser Maßgabe kann jedoch abgesehen werden, wenn aus der Rechnung klar ersichtlich ist, dass die tatsächliche Leistung überwiegend oder gar vollständig in der Förderregion erbracht wurde.

Aufgrund der vergleichsweisen sehr detaillierten Angaben bei Autovermietungen ist dieser Nachweis relativ einfach zu erbringen, weil hier in der Regel sowohl der Auslieferungs- bzw. Abholort (Filiale) vermerkt ist und/oder zusätzlich auch die Kennzeichen der angemieteten Fahrzeuge notiert sind.

Wird bei eigenen Fahrzeugen Kilometergeld geltend gemacht, können diese Kosten nur als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn das genutzte Fahrzeug in der Förderregion angemeldet ist.

Bahnfahrten und Flugreisen können als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn der Abfahrts-/Abflugs- oder Ankunftsort in der Förderregion liegt. Eine Anerkennung ist ebenso möglich, wenn die Buchungen über ein Reisebüro aus der Förderregion mit entsprechender Rechnungsstellung erfolgen (sh. oben).

Übernachtungen in Hotels können als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn diese in der Förderregion liegen und die Rechnungsstellung von dort erfolgt. Liegen Hotels außerhalb der Förderregion, können die Kosten nur als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn die Buchung über ein Reisebüro erfolgt.

Übernachtungen, die über Plattformen zur Buchung und Vermietung von privaten Unterkünften wie bspw. Airbnb vermittelt werden, können nicht als Regionaleffekt anerkannt werden, es sei denn, dass eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der*die Eigentümer*in der privaten Unterkunft sein*ihren steuerlich relevanten Wohnsitz in der Förderregion hat.

2.1 PRESSE- UND WERBEAGENTUREN
Kosten für bundesweite Werbekampagnen, die von Presse- und Werbeagenturen aus der Förderregion in Rechnung gestellt werden, können in voller Höhe anerkannt werden.

2.1 SPESEN
Spesen können als Regionaleffekt anerkannt werden, wenn die Drehtage, für die die
Spesen gezahlt werden, in der Förderregion stattfinden.

Stand: Juli 2022